BGer 6B_1214/2018
 
BGer 6B_1214/2018 vom 09.09.2019
 
6B_1214/2018
 
Urteil vom 9. September 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Veruntreuung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom
6. Juli 2018 (SK 17 357 + 358).
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ (Parallelverfahren 6B_1327/2018) wird u.a. vorgeworfen, er habe am 22. Juni, am 8. Oktober und am 24. Oktober 2012 A.________ (nachfolgend: Strafkläger) durch die Angabe von möglichen Absatzkanälen und einer erfolgreichen früheren Geschäftstätigkeit zur Investition in seine neu gegründete Gesellschaft S.________ GmbH verleitet und das vom Strafkläger in der Folge investierte Geld im Betrag von CHF 56'000.-- für eigene private Zwecke verwendet. Die S.________ GmbH nahm nie eine Geschäftstätigkeit auf. Über die Gesellschaft wurde am 17. September 2013 der Konkurs eröffnet.
 
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 25. November 2016 neben anderen Delikten der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten. Ferner entschied es über die Zivilforderungen.
Gegen diesen Entscheid führte X.________ Berufung, der sich eine der Zivilkägerinnnen anschloss. Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 6. Juli 2018 das Verfahren wegen Veruntreuungein. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und zu einer Geldstrafe von 260 Tagessätzen zu CHF 90.--, wobei es die Geldstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufschob. Ferner verurteilte es X.________ zur Leistung von Schadenersatz an die Zivilklägerinnen, unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten.
 
C.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Veruntreuung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner und der Strafkläger hätten mit Kaufvertrag vom 2. November 2012 unbestrittenermassen die Abtretung von neun Stammanteilen der S.________ GmbH an den Strafkläger zum Kaufpreis von CHF 100'000.-- vereinbart, wobei CHF 60'000.-- durch Überweisung und CHF 40'000.-- durch Unterzeichnung eines Darlehensvertrages mit Rückzahlungsverpflichtung bis 30. Juni 2013 getilgt werden sollten. Ebenfalls erstellt sei, dass der Strafkläger in die S.________ GmbH habe investieren wollen und dass er den durch Überweisung zu tilgenden Kaufpreis in der Höhe von CHF 56'000.-- direkt auf das Konto der S.________ GmbH überwiesen habe. Die Vorinstanz nimmt vor diesem Hintergrund an, dass die den Wert der abgetretenen neun Stammanteile übersteigende, durch den Strafkläger auf das Konto der S.________ GmbH einbezahlte Summe von CHF 56'000.-- im ungefähren Umfang von CHF 9'000.-- für den Beschwerdegegner privater Kapitalertrag gewesen sei, darüber hinaus aber - im ungefähren Umfang von CHF 47'000.-- - ein Investment des Strafklägers in die S.________ GmbH dargestellt habe. Die Idee hinter der Überweisung durch den Strafkläger auf das Konto der GmbH sei nach den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Kauf von Kleidern bzw. die Finanzierung der Kleiderproduktion gewesen. Der Strafkläger habe somit über die Begleichung des Kaufpreises für die Stammanteile hinaus der S.________ GmbH Geld zuwenden wollen. In diesem Umfang sei der überwiesene Betrag zivilrechtlich dem Geschäftsvermögen der Gesellschaft zugeflossen. Insofern wäre zu prüfen, ob der Beschwerdegegner, indem er die überwiesene, ihm als alleinigem Geschäftsführer der S.________ GmbH anvertraute Summe gesamthaft für seine privaten Zwecke verwendete, die S.________ GmbH am Vermögen geschädigt und sich damit der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht habe. Die Anklageschrift umschreibe indes einen Vermögensschaden bei der S.________ GmbH nicht, sondern nenne als Geschädigten einzig den Strafkläger. Dieser sei jedoch schon deshalb nicht Geschädigter, weil er den Betrag von CHF 56'000.-- dem Beschwerdegegner nicht im Sinne eines Darlehens überlassen habe, sondern das Geld in die S.________ GmbH investiert habe, in der Hoffnung, eines Tages Profit zu machen. Im Übrigen seien in der Anklageschrift weder das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung beim Betrug noch dasjenige des Anvertrautseins beim Tatbestand der Veruntreuung hinreichend umschrieben. Die Staatsanwaltschaft hätte im vorliegenden Fall eine Alternativanklage i.S.v. Art. 325 Abs. 2 StPO erheben und die beiden unterschiedlichen Tatbestände in zwei separaten Absätzen umschreiben müssen. Indem sie beide Tatbestände in einem einzigen Absatz zu umschreiben versucht habe, sei sie keinem der beiden gerecht geworden. Die Anklageschrift verletze somit den Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO. Bei diesem Ergebnis sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Betruges, evtl. Veruntreuung einzustellen (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Eintritt des Vermögensschadens handle es sich um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das als Aspekt der Tathandlung zu betrachten sei. Wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwende, gefährde die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliere. Der deliktische Schaden, der im StGB nicht als Tatbestandsmerkmal erwähnt sei, bestehe bei der Veruntreuung im Wert des veruntreuten Guts. Eine Veruntreuung ohne Schädigung sei begrifflich ausgeschlossen. Der Vermögensschaden liege nach dem Anklagesachverhalt darin, dass der Beschwerdegegner die vom Strafkläger in die S.________ GmbH eingeschossenen finanziellen Mittel für eigene (private) Zwecke benutzt habe. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen (Beschwerde S. 3 f.). Die Vorinstanz nehme im Weiteren zu Unrecht an, dass die Anklageschrift das Merkmal der Arglist beim Tatbestand des Betruges nicht umschreibe. In der Anklageschrift werde ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdegegner den Strafkläger unter Vorspiegelung von möglichen attraktiven Absatzkanälen und unter Hinweis auf seine früheren erfolgreichen Geschäfte darüber getäuscht habe, einen Kleiderhandel betreiben zu wollen. Mit dem Hinweis auf die früheren erfolgreichen Geschäfte werde impliziert, dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen sei, das vom Strafkläger in ihn als erfolgreichen Geschäftsmann mit attraktiven Absatzkanälen gesetzte Vertrauen auszunützen. Darüber hinaus finde sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Anklageschrift auch das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins. Der vom Strafkläger eingebrachte Betrag sei zum Zweck der Beschaffung von Firmenvermögen (Kleider etc.) geleistet worden. Vermögenswerte gälten auch als anvertraut, wenn sich die Täuschung gerade darauf bezogen habe, dass der Getäuschte dem Täter die Vermögenswerte anvertraue. Aus der Anklageschrift gingen die tatsächlichen Umstände, aus welchen sich die unrechtmässige Verwendung der anvertrauten Vermögenswerte durch den Beschwerdegegner ergäben, ohne weiteres hervor. Sie umschreibe in klarer Weise, dass der Beschwerdegegner das vom Strafkläger in die S.________ GmbH eingeschossene Geld im Betrag von CHF 56'000.-- ausserhalb des Rahmens seiner Organtätigkeit und ohne jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit zur persönlichen Bereicherung für eigene private Zwecke verwendet habe (Beschwerde S. 4 f.).
 
2.
2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2).
2.2. Dem Beschwerdegegner wird in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich des Betruges, evtl. der Veruntreuung, begangen am 22. Juni, am 8. Oktober und am 24. Oktober 2012, evtl. in der Zeit von ca. Spätsommer 2012 bis ca. Ende Oktober 2012 schuldig gemacht, indem er dem Strafkläger durch die Angabe von möglichen attraktiven Absatzkanälen und früheren erfolgreichen Geschäften vorgetäuscht habe, dass er gemeinsam mit ihm die neu gegründete S.________ GmbH zwecks eines Kleiderhandels betreiben wolle, wodurch er diesen zwecks Übernahme von Stammanteilen an der Gesellschaft zur Zahlung von insgesamt CHF 56'000.-- zur angeblichen Beschaffung von Firmenvermögen (Kleider etc.) verleitet habe. Dabei habe der Beschwerdegegner in seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer das Geld des Strafklägers, ohne je eine produktive Geschäftstätigkeit der S.________ GmbH aufgenommen zu haben und ohne Erbringung einer anderen Gegenleistung, für eigene (private) Zwecke verwendet, wobei dieser im Betrag von CHF 56'000.-- zu Schaden gekommen sei. Über die S.________ GmbH sei am 17. September 2014 der Konkurs eröffnet worden (Anklageschrift S. 8 f., C.3, Untersuchungsakten Ordner 12, act. 4293/ 8 f.; angefochtenes Urteil S. 16).
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300; 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2).
3.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Das Merkmal der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.2. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz stellt fest, dass der durch den Strafkläger auf das Konto der S.________ GmbH einbezahlte Betrag von CHF 56'000.-- im ungefähren Umfang von CHF 47'000.-- - ein Investment des Strafklägers in die S.________ GmbH dargestellt habe (angefochtenes Urteil S. 17). Dass die Vorinstanz insofern in Willkür verfallen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gestützt hierauf nimmt die Vorinstanz zu Recht an, der überwiesene Betrag sei zivilrechtlich dem Geschäftsvermögen der Gesellschaft zugeflossen. Ob die Gelder dabei dem Beschwerdegegner als Geschäftsführer im Sinne des Veruntreuungstatbestandes anvertraut waren oder ob der Sachverhalt im Lichte des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilen wäre, kann offenbleiben (vgl. Beschwerde S. 5; ferner Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138; Andreas Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB in der Aktiengesellschaft, ZStrR 120/2002 S. 25; ders., Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 219). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls, dass als Geschädigte in diesem Punkt lediglich die S.________ GmbH in Frage kommt und nicht, wie in der Anklageschrift dargelegt, der Strafkläger. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist indes ein Vermögensschaden bei der S.________ GmbH in der Anklageschrift nicht umschrieben und nennt diese einzig den Strafkläger als Geschädigten. Es mag zutreffen, dass beim Tatbestand der Veruntreuung das ungeschriebene Merkmal des Vermögensschadens in der Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung aufgeht (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 110 zu Art. 138). Doch muss der Anklageschrift entnommen werden können, wen die Anklagebehörde als geschädigt ansieht. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, die Anklageschrift genüge den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht. Jedenfalls verletzt sie insofern ihr Ermessen nicht. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft die Schädigung der S.________ GmbH unter dem Titel ungetreue Geschäftsbesorgung in Ziff. C.4 der Anklageschrift angeklagt (Anklageschrift S. 9, C.4, Untersuchungsakten Ordner 12, act. 4293/9). Das Verhalten des Beschwerdegegners wird in diesem Punkt denn von der Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt beurteilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 48 ff.; vgl. Parallelverfahren 6B_1327/2018 E. 5.2 f.).
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz annimmt, in der Anklageschrift sei in Bezug auf den Tatbestand des Betruges das Merkmal der Arglist nicht umschrieben. Der in der Anklageschrift aufgeführte Hinweis des Beschwerdegegners auf angebliche frühere erfolgreiche Geschäfte mag implizit eine Täuschung umfassen. Arglist ergibt sich daraus nicht. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, der Beschwerdegegner habe vorausgesehen, dass der Strafkläger die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Beschwerde S. 4). Dasselbe gilt hinsichtlich des Merkmals des Anvertrautseins. Die Anklageschrift beschränkt sich auf die Umschreibung, der Strafkläger sei durch die täuschenden Angaben des Beschwerdegegners hinsichtlich attraktiver Absatzkanäle und früherer erfolgreicher Geschäfte zur Übernahme von Stammanteilen an der Gesellschaft verleitet worden und der Beschwerdegegner habe das Geld, ohne eine Geschäftstätigkeit aufzunehmen, für eigene Zwecke verwendet. Inwiefern die in die Gesellschaft investierten Gelder dem Beschwerdegegner persönlich anvertraut gewesen sein sollen, führt sie nicht aus. Auch in dieser Hinsicht verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie annimmt, die Anklageschrift genüge in diesem Punkt den Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boog