BGer 1B_411/2019
 
BGer 1B_411/2019 vom 11.09.2019
 
1B_411/2019
 
Urteil vom 11. September 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hoffmann,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Abteilung Schwerpunktkriminalität,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung / Verlängerung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Juli 2019
(UB190102).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit seinem Fahrzeug jeweils aus den Niederlanden zwischen dem 7. Dezember 2016 und dem 11. Februar 2017 mit vier Fahrten insgesamt 14 bis 16 Kilogramm Kokain in die Schweiz sowie am 16./17. Januar 2017 fünf Kilogramm Heroin durch die Schweiz nach Italien transportiert und verschiedenen Abnehmern übergeben zu haben.
A.________ wurde am 29. November 2018 verhaftet und auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 30. November 2018 vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft gesetzt. Dieses wies am 19. Februar 2019 ein erstes Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft am 20. Mai 2019 bis zum 20. August 2019.
Am 4. Juli 2019 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 11. Juli 2019 abwies und die Untersuchungshaft gleichzeitig auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin wegen Kollusions- und Fluchtgefahr bis zum 11. Oktober 2019 verlängerte.
B. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Dabei bejahte es den dringenden Tatverdacht, verneinte Kollusionsgefahr, ging aber von Fluchtgefahr aus und bestätigte gestützt darauf die auch als verhältnismässig erkannte Haft.
C. Mit Beschwerde vom 21. August 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Überdies ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Fluchtgefahr sei zu verneinen.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtete auf eine Stellungnahme.
A.________ äusserte sich am 6. September 2019 nochmals zur Sache.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Nach Art. 228 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person, bevor ein erstinstanzliches Strafurteil ergangen ist, bei der Staatsanwaltschaft jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 222 StPO und Art. 80 BGG) über ein solches Gesuch steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Dasselbe gilt bei einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Fortsetzung von Untersuchungshaft im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 i.V.m. Art. 227 StPO). Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde an das Bundesgericht erweist sich damit als grundsätzlich zulässig.
1.2. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat als Häftling und direkter Adressat des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).
1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts in Frage stellen wollte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass diese offensichtlich falsch wären oder auf einem massgeblichen Mangel beruhen würden.
2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Obergericht habe sich nicht mit allen seinen Rügen auseinander gesetzt und daher seinen Anspruch auf eine ausreichende Entscheidbegründung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist ausführlich begründet und konnte vom Beschwerdeführer sachgerecht angefochten werden. Die Begründung erweist sich daher als ausreichend, weshalb Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt ist.
 
3.
3.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 224 in Verbindung mit Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt, wozu unter anderem Fluchtgefahr zählt (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringlichen Tatverdacht nicht. Dass er sich im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr darauf beruft, es werde gegen ihn lediglich ein Indizienprozess geführt, bedeutet nichts anderes und reicht jedenfalls für eine Rüge des Ungenügens des Tatverdachts nicht aus. Zu prüfen ist damit einzig das Vorliegen von Fluchtgefahr sowie die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen. Insofern ist die Beschwerde rechtsgenüglich begründet.
3.3. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit verschiedenen Hinweisen).
3.4. Gestützt auf die insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 1.5) wurde der Beschwerdeführer am 26. Januar 1974 in Bosnien geboren und verbrachte dort seine Kindheit. Er besuchte während acht Jahren die Grundschule und absolvierte während zwei Jahren eine elektrotechnische Lehre, die er wegen das Krieges abbrach. Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist er um 1990 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz gelangt. Nach der Beschwerdeschrift fand dies 1989 statt, als der Beschwerdeführer 15 Jahre alt war. Seit 2010 ist er mit Martina Maros verheiratet, die als selbständige Coiffeuse in der Stadt Zürich arbeitet. Kinder hat der Beschwerdeführer nicht. Seit 2012 arbeitet er nach absolvierter entsprechender Ausbildung als Taxichauffeur. Nach seinen eigenen Angaben verdiente er damit zwischen Fr. 3'000.-- und Fr. 5'000.-- im Monat. Mitunter seien Gewinne aus Glücksspielen hinzu gekommen. Aus diesen habe er aber vor allem Schulden von rund Fr. 220'000.--. Alte Schulden von 2002 habe er zurückbezahlt. Sein Vater lebe als Pensionär in Kroatien und seine Mutter ebenfalls im Ruhestand in Serbien. Sein Bruder wohne in Kloten und arbeite am Flughafen und sein Halbbruder lebe in Rorschach und sei gelernter Elektriker. Der Beschwerdeführer ist kroatisch-schweizerischer Doppelbürger. Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister wurde er einzig im Jahre 2009 wegen groben Verkehrsregelverstosses zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.-- verurteilt.
3.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer allfälligen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren. Selbst wenn diese nur zwei bis vier Jahre dauern würde, wie er selbst annimmt, müsste er doch noch mit einem längeren Vollzug rechnen. Sollte er tatsächlich wegen aller ihm vorgeworfenen Delikte verurteilt werden, könnte die Freiheitsstrafe allerdings auch deutlich länger ausfallen. Damit besteht ein wesentliches Risiko, dass er sich der Bestrafung durch Flucht ins Ausland zu entziehen versuchen könnte. Die Möglichkeit dazu besteht. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist kroatisch; sodann hat er die kroatische Staatsangehörigkeit. Sein Vater lebt in Kroatien und seiner Familie gehört dort eine Immobilie. Mit einer Ausreise nach Kroatien ist daher durchaus ernsthaft zu rechnen. Durch seine in Serbien lebende Mutter verfügt der Beschwerdeführer auch über Kontakte nach Serbien. Die Beziehungen zu Kroatien mögen zwar enger erscheinen, doch könnte eine Flucht nach Serbien deshalb in Betracht fallen, weil es sich nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Bereits aufgrund dieser Umstände ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Dagegen sprechen im Wesentlichen vor allem die Ehe mit einer Schweizerin und der inzwischen rund 30-jährige Aufenthalt in der Schweiz. Das vermag die Anzeichen für Fluchtgefahr jedoch nicht aufzuwiegen.
3.6. Mit dem Beschwerdeführer ist hingegen nicht einzusehen, weshalb die mögliche Nichtigerklärung der Einbürgerung einen Fluchtanreiz schaffen sollte. Ein solcher Entscheid kann auch ergehen, wenn er sich im Ausland aufhält, und seine Möglichkeiten sich dagegen zu wehren, wofür vermutlich ein ebenfalls erheblicher Anreiz besteht, sind voraussichtlich grösser, wenn er in der Schweiz bleibt. Auch das Argument, der Beschwerdeführer könnte sich dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollen, überzeugt nicht vollumfänglich. Zwar kann es einen Anreiz darstellen, wegen der an sich zugestandenen hohen Spielschulden zu fliehen, um diese nicht bezahlen zu müssen. Dabei kommt es aber auf die Möglichkeiten der Gläubiger an, auch ausserhalb der Schweiz auf den Schuldner zuzugreifen. Soweit es um Spielschulden gegenüber kroatischen, serbischen oder sonstigen Gläubigern mit Beziehungen in diese Staaten geht, besteht nicht unbedingt ein Fluchtanreiz, da Spielschulden bekanntlich nicht immer ausschliesslich auf ordentlichem Weg eingetrieben werden. In diesem Zusammenhang genügen die bekannten Tatsachen nicht, um daraus Fluchtgefahr abzuleiten. Es führt aber auch nicht dazu, dass die aus den aktenkundigen Umständen abgeleitete Fluchtgefahr zu verneinen wäre.
Was der Beschwerdeführer im Übrigen einwendet, schlägt nicht durch. Wie bereits erwähnt, bildet die Strafdrohung quantitativ zusammen mit anderen einschlägigen Faktoren einen ausreichenden Fluchtanreiz, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er sich in einem Indizienprozess mit offenem Ausgang befindet. Der Beschwerdeführer muss jedenfalls mit der Möglichkeit einer Verurteilung rechnen. Bei der Einschätzung des konkreten Strafmasses, mit dem er zu rechnen hat, darf zwar mitberücksichtigt werden, dass er nicht durch massgebliche Vorstrafen belastet wird. Eine erhebliche Auswirkung ergibt sich daraus im vorliegenden Fall aber nicht. Dass der Beschwerdeführer sodann Geld ins Ausland geschafft hat, ist nicht erforderlich. Überdies erscheint entgegen der anders lautenden Behauptung des Beschwerdeführers fraglich, ob Kroatien einen eigenen Staatsbürger an die Schweiz als Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union ausliefern oder auch nur das Strafverfahren gegen ihn durchführen würde. Weiter entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass er nicht vor seiner Festnahme geflüchtet ist, konnte er doch nicht wissen, über welche Kenntnisse seiner mutmasslichen deliktischen Tätigkeit die Strafverfolgungsbehörden verfügten.
3.7. Insgesamt verletzte die Vorinstanz demnach Bundesrecht nicht, indem sie Fluchtgefahr bejahte. Es ist auch nicht bundesrechtswidrig, wenn sie davon ausging, die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen böten keine ausreichende Sicherheit, um ihn von einer allfälligen Flucht abzuhalten. Die Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO, die elektronische Überwachung einer Eingrenzung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO sowie die Meldepflicht nach Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO sind zwar alle gesetzlich vorgesehene Ersatzmöglichkeiten und dürfen daher nicht pauschal als untauglich ausgeschlossen werden. Eine Flucht vermögen diese Massnahmen aber nicht von vornherein zu verhindern. Ihre Tauglichkeit hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab. Angesichts des doch erheblichen Strafvorwurfs und der nicht bloss als niedrig einzustufenden Fluchtgefahr ist mit dem Obergericht davon auszugehen, dass Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet sind, die Fluchtgefahr entscheidend zu verringern.
3.8. Dass die Verweigerung der Haftentlassung bzw. die angeordnete Haftverlängerung aus einem anderen Grunde unverhältnismässig wäre, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Da der unterliegende Beschwerdeführer offensichtlich bedürftig ist und seine Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos gelten können, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Demgemäss sind keine Kosten zu erheben und sein Rechtsvertreter ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 164 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Daniel Hoffmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Daniel Hoffmann wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Uebersax