BGer 4A_374/2019
 
BGer 4A_374/2019 vom 12.09.2019
 
4A_374/2019
 
Urteil vom 12. September 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. August 2019
(ZK 19 418).
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 setzte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (Beschwerdeführer) eine neue Zahlungsfrist bis zum 2. September 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 650.-- an, nachdem A.________ erfolglos zunächst die Auferlegung des Kostenvorschusses angefochten und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. August 2019 nicht ein.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 12. August 2019 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1).
Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
 
3.
Der Beschwerdeführer nimmt auf die Begründung der Vorinstanz keinen Bezug, sondern beschränkt sich darauf, den angefochtenen Entscheid als Fehlentscheid zu bezeichnen und pauschal eine falsche Wiedergabe des Sachverhalts sowie einen Verstoss gegen mehrere Verfassungsbestimmungen und die EMRK zu behaupten. Damit genügt seine Beschwerde den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird.
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz