BGer 5A_716/2019
 
BGer 5A_716/2019 vom 19.09.2019
 
5A_716/2019
 
Urteil vom 19. September 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eike Witt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. Juli 2019 (ZK 19 335, ZK 19 338).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 27. Mai 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 193'628.55.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 12. Juli 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
Am 16. September 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Hingegen kann der Entscheid des Regionalgerichts vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Obergericht auf seine (kantonale) Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut er jedoch nicht. Er wirft dem Obergericht vor, seine Dokumentation nicht gelesen und Beschwerdepunkte nicht beurteilt zu haben. Er zeigt jedoch nicht detailliert auf, welche Vorbringen das Obergericht übergangen haben soll und inwiefern deren Berücksichtigung am Nichteintretensentscheid etwas geändert hätte. Der Beschwerdeführer schildert die Geschichte seiner Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin. Dabei scheint er die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens zu verkennen. Im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung geht es nicht um die umfassende Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der geltend gemachten Forderung, sondern um die Prüfung, ob eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG (vorliegend offenbar ein Pfändungsverlustschein) vorliegt und ob Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht wurden. Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss Tilgung der Schuld geltend machen möchte, hätte er entsprechende Einwände im kantonalen Verfahren erheben müssen.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg