BGer 6B_846/2019 |
BGer 6B_846/2019 vom 20.09.2019 |
6B_846/2019 |
Urteil vom 20. September 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juni 2019 (UH190048-O/U/HON).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: |
1. Das Stadtrichteramt Zürich büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. April 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Lichtsignals) mit Fr. 250.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 Einsprache. In der Folge wies das Stadtrichteramt ihn darauf hin, es halte die Einsprache wegen Verspätung für ungültig. Es setzte ihm Frist, um seine Einsprache zurückzuziehen, ansonsten diese zur Beurteilung der Gültigkeit dem Gericht überwiesen werde. Weil der Beschwerdeführer an seiner Einsprache festhielt, überwies das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich, welches am 30. Januar 2019 auf die Einsprache nicht eintrat und die Rechtskraft des Strafbefehls vom 26. April 2016 feststellte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. Juni 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich am 17. Juli 2019 an das Bundesgericht.
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2. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Die Beschwerdeeingabe vom 17. Juli 2019 genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Stattdessen äussert er sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit (z.B er habe keine Ampel übertreten, er habe zwei Zeugen, er habe nur einen Rettungskorridor für "emergency-Autos" geöffnet), welche nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist und womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2019 auf die gesetzlichen Begründungsanforderungen aufmerksam gemacht und ihn darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen könne. Der Beschwerdeführer reichte am 17. September 2019 eine weitere Eingabe ein, welche indessen nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde und somit verspätet ist. Abgesehen davon genügte sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, da auch sie keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts enthält. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Der Umstand, dass die Beschwerde den formellen Erfordernissen nach Art. 42 BGG nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. September 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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