BGer 9C_380/2019 |
BGer 9C_380/2019 vom 25.09.2019 |
9C_380/2019 |
Urteil vom 25. September 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
|
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
|
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
IV-Stelle Basel-Stadt,
|
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Invalidenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
|
vom 4. März 2019 (IV.2018.120).
|
Sachverhalt: |
A. Die 1966 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2002 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint hatte, ersuchte A.________ Ende Juni 2008 erneut um Invalidenleistungen. Die Verwaltung holte bei der Klinik B.________ eine psychiatrische Expertise ein (Gutachten vom 23. Juni 2010), wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem veranlasste sie bei der Klinik C.________ ein psychiatrisches Obergutachten vom 16. Oktober 2012; aufgrund der darin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 20. Februar 2014 unter Hinweis auf das Gutachten der Klinik B.________ gut und sprach A.________ in Anwendung der gemischten Methode eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 42.5 %).
|
Im Zuge einer im Mai 2015 eingeleiteten Rentenrevision liess die IV-Stelle A.________ bidisziplinär abklären (rheumatologisches Gutachten des Dr. med. D.________ vom 24. März 2017; psychiatrisches Gutachten des Dr. med. E.________ vom 28. März 2017 samt ergänzender Stellungnahme vom 26. Februar 2018). Gestützt darauf hob sie die bisherige Viertelsrente mit Verfügung vom 24. Mai 2018 auf (Invaliditätsgrad: 9 %).
|
B. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt nach Eingang einer Ergänzung des Dr. med. E.________ vom 16. November 2018 mit Entscheid vom 4. März 2019 ab.
|
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 24. Mai 2018 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie zur Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen.
|
Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
|
2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des letztinstanzlich einzig strittigen psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Revisionsgutachten des Dr. med. E.________ vom 28. März 2017 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 26. Februar und 16. November 2018) abgestellt, wonach es im Vergleich zu den Befunden im Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Juni 2010 zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen sei. Vor diesem Hintergrund hat das kantonale Gericht einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) bejaht und in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 124 V 90 E. 4b S. 94). Gestützt darauf hat es die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 24. Mai 2018 bestätigt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
|
3. |
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung der Begründungspflicht resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil die Vorinstanz nicht festgestellt habe, welches der massgebliche zeitliche Referenzzeitpunkt sei, dringt sie nicht durch. Das kantonale Gericht hat klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung war damit zweifellos möglich (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
|
3.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin angesichts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vor, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, indem es gestützt auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters Dr. med. E.________ geschlossen habe, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem massgeblichen Referenzzeitpunkt verbessert. Dem kann nicht gefolgt werden. Wohl führte Dr. med. E.________ aus, im Vergleich zu den in der Klinik C.________ erhobenen Befunden lägen "keine relevanten Diskrepanzen" vor, wie dies in der Beschwerde moniert wird. Bei der ursprünglichen Rentenzusprache war die Vorinstanz jedoch zum Schluss gelangt, der medizinische Sachverhalt sei anhand der beweiskräftigen Expertise der Klinik B.________ in allen wesentlichen Fragen hinreichend abgeklärt, sodass von der darin attestierten 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (vgl. Urteil vom 20. Februar 2014). Das psychiatrische Obergutachten der Klinik C.________ vom 3. Oktober 2012 (Arbeitsunfähigkeit: 40 %) wies sie, wie dies die Beschwerdeführerin im Übrigen selber beantragt hatte, als unzulässige "second opinion" aus dem Recht (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 5.2 S. 339 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Damit durfte das kantonale Gericht auch aus revisionsrechlicher Sicht allein auf die - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin durchaus beweiskräftige (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 f. S. 470; 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) - Einschätzung des Dr. med. E.________ abstellen, wonach im Vergleich zum Gutachten der Klinik B.________ vom 23. Juni 2010 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten sei, ohne Bundesrecht zu verletzen.
|
3.3. Hat das kantonale Gericht weiter für das Bundesgericht verbindlich (E. 1) festgestellt, eine (weitergehende) gesundheitliche Verschlechterung bis zum Verfügungszeitpunkt am 24. Mai 2018 erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich ("plausibel"), so fällt auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG), wie sie die Beschwerdeführerin mit Blick auf die vorinstanzliche (antizipierende) Beweiswürdigung (vgl. E. 2) rügt, ohne Weiteres ausser Betracht. Auch anhand der übrigen Vorbringen besteht kein Anhaltspunkt für eine willkürliche Beweiswürdigung.
|
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
|
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 25. September 2019
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
|