BGer 9C_633/2019 |
BGer 9C_633/2019 vom 01.10.2019 |
9C_633/2019
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Urteil vom 1. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Juli 2019 (IV.2018.00311).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2019, mit dem es den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hat,
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in die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. September 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Art. 36 ff. IVG) einen direkt anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, während es sich in Bezug auf den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 39 f. IVG) um einen Rückweisungsentscheid handelt, wogegen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 282 E. 2 S. 284),
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dass die Beschwerdeführerin auf die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht eingeht und diese auch offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 V 314 E. 2 S. 316 f.),
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dass hinsichtlich des Anspruchs auf eine ordentliche Rente konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Versicherte zwar pauschal der IV-Stelle und der Vorinstanz eine ungenügende Abklärung des Sachverhalts und überspitzten Formalismus vorwirft, dabei aber auf keine der vorinstanzlichen Erwägungen eingeht,
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dass somit ihren Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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