BGer 1B_260/2019 |
BGer 1B_260/2019 vom 17.10.2019 |
1B_260/2019 |
Urteil vom 17. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Chaix, Präsident,
|
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
|
Gerichtsschreiber Härri.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
|
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Entsiegelung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
|
Zwangsmassnahmengericht, vom 26. April 2019
|
(GM190009-L).
|
Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Schändung.
|
Am 28. Januar 2019 nahm die Polizei an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung vor. Dabei stellte sie unter anderem einen Computer sicher.
|
Am 29. Januar 2019 verlangte A.________ die Siegelung der darin gespeicherten und verschlüsselten RAR-Dateien. Dem kam die Staatsanwaltschaft nach.
|
Am 15. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Entsiegelung.
|
Am 26. April 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut.
|
B. |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Die sich auf dem Computer befindlichen und vor dem 21. Oktober 2018 gespeicherten RAR-Dateien seien auszusondern und aus den Akten zu entfernen.
|
C. |
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
|
D. |
Das Bundesgericht hat der Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zuerkannt.
|
Erwägungen: |
1. |
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Er stellt einen anderen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Dagegen ist gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
|
1.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
|
Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).
|
Nach der Rechtsprechung ist bei einer Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert anruft (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1, nicht publ. in BGE 144 IV 74). Tut er das nicht, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, fehlt es dagegen regelmässig am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 1B_427/ 2018 vom 11. Februar 2019 E. 1.2; 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen).
|
1.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht ausschliesslich geltend, die Entsiegelung sei mangels hinreichenden Tatverdachts und eines Deliktskonnexes der sichergestellten Dateien unzulässig. Zu einem rechtlich geschützten Geheimnisinteresse äussert er sich nicht. Selbst wenn man insoweit auf seine Darlegungen vor Vorinstanz abstellen wollte, würde ihm das nicht helfen. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen zum geltend gemachten Geheimnisinteresse als unzureichend substanziiert beurteilt (angefochtener Entscheid E. 5.4 S. 11). Dagegen wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er bestreitet somit die ungenügende Substanziierung selber nicht.
|
Ruft der Beschwerdeführer demnach kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse ausreichend substanziiert an, sondern macht er andere Beschlagnahmehindernisse geltend, kann nach der dargelegten Rechtsprechung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angenommen werden.
|
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
|
2. |
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - er lebt von der Sozialhilfe - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
|
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
|
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 17. Oktober 2019
|
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Chaix
|
Der Gerichtsschreiber: Härri
|