BGer 1F_40/2019 |
BGer 1F_40/2019 vom 17.10.2019 |
1F_40/2019 |
Urteil vom 17. Oktober 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Staatsanwalt Perler, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
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Gesuchsgegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_76/2019 vom 2. Mai 2019 eine von A.________ erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass A.________ mit Eingabe vom 12. August 2019 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils ersucht;
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dass die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Revisionsgesuch verzichtet haben;
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dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
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dass die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund geltend macht und ein solcher auch nicht ersichtlich ist;
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dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
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dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Oktober 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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