BGer 9C_435/2019
 
BGer 9C_435/2019 vom 17.10.2019
 
9C_435/2019
 
Urteil vom 17. Oktober 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführer,
gegen
1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur,
2. ASGA Pensionskasse,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2019 (BV.2018.00004).
 
Sachverhalt:
A. Der 1959 geborene A.________ war bis 31. Oktober 2010 als Bauleiter Hochbau bei der B.________ AG beschäftigt und damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (fortan: AXA), Winterthur, für die berufliche Vorsorge versichert. Das Arbeitsverhältnis löste er mit Schreiben vom 20. Juli 2010 auf. Ab 1. November 2010 war er bei der C.________ AG als Projekt- bzw. Bauleiter tätig und bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft (fortan: ASGA), St. Gallen, vorsorgeversichert. Am 5. April 2011 meldete er sich aufgrund psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. A.________ löste das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG per 31. August 2012 auf und meldete sich im Oktober 2012 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Am 1. November 2012 trat er eine Stelle als Sachbearbeiter Bauphysik und Akustik in einem 60 %-Pensum bei der D.________ AG an und war damit bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (ptv cpat), Bern, vorsorgeversichert. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten am 20. Juli 2016 mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Viertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 40 %).
B. A.________ erhob gegen die AXA sowie die ASGA am 15. Januar 2018 Klage mit den Begehren, es sei die AXA, eventualiter die ASGA, zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 1. November 2013 zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab.
C. Der Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert seine vor Vorinstanz gestellten Begehren und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
 
Erwägungen:
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (zum Ganzen: BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, indem darin ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber den Beschwerdegegnerinnen verneint wurde. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsprechung zum Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68) zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Grundsätze zum Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; 130 V 270 E. 4.1 S. 275) sowie zur Bindungswirkung der Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung u.a. zum Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 ff. BVG; BGE 126 V 308 E. 1 S. 311; vgl. auch BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Auf dem Gebiet der weitergehenden beruflichen Vorsorge gilt die Bindung an die Rentenverfügung der Invalidenversicherung soweit das einschlägige Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff ausgeht wie die Invalidenversicherung (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437 mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Invalidenversicherung habe den Beginn der Wartezeit auf den 1. November 2012 festgelegt, ohne dabei von einer verspäteten Anmeldung auszugehen. Im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren habe der Versicherte die Möglichkeit gehabt, diesen Zeitpunkt überprüfen zu lassen, da die Festlegung eines früheren Zeitpunkts zur Folge gehabt hätte, dass ihm die Invalidenrente früher ausgerichtet worden wäre. Die Verfügung der Invalidenversicherung sei der AXA zwar nicht eröffnet worden, sie habe sich hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit jedoch darauf berufen. Die ASGA berufe sich explizit auf die Bindungswirkung der IV-Verfügung, die ihr auch eröffnet worden sei. Der Verfügung vom 20. Juli 2016 komme demnach grundsätzlich Bindungswirkung zu, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweise. Dies sei nicht der Fall, zumal für die Zeit vor 1. November 2012 keine ärztliche Bestätigung einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, der Kläger ohne wesentliche Absenzen immer zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Bau- bzw. Projektleiter gearbeitet habe und eine volle Arbeitsleistung möglich gewesen sei. Er müsse sich demnach die Bindungswirkung der Verfügung der Invalidenversicherung entgegenhalten lassen, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit (erst) per 1. November 2012 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er weder bei der AXA noch bei der ASGA versichert gewesen, weshalb keine der beiden leistungspflichtig sei.
3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben, indem sie nicht festgehalten habe, dass er sowohl das Arbeitsverhältnis bei der B._______ AG als auch dasjenige mit der C.________ AG jeweils mit Verweis auf seine Krankheit gekündigt habe. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der "echtzeitlichen medizinischen Dokumentation" des behandelnden Psychiaters erweise sich die Festlegung des Beginns des Wartejahres durch die Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar, weshalb eine Bindungswirkung entfalle. Diese falle betreffend Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit von 20 % zudem ohnehin weg, weil eine solche für die Invalidenversicherung nicht entscheidrelevant sei. Überdies sei es "mehr als stossend, den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit genau auf den Beginn einer neuen Arbeitsstelle zu legen, welche der Beschwerdeführer in Folge seiner Erkrankung (...) nach einer Auszeit von zwei Monaten begann".
3.3. Ob die Vorsorgeeinrichtung an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 95 lit. a BGG). Rechtsfrage ist insbesondere, ob eine allfällige Unhaltbarkeit offensichtlich ist und aus diesem Grund die Bindungswirkung entfällt (Urteil 9C_333/2019 vom 24. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Tatfragen sind indes die Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung bilden (vgl. etwa Urteil 9C_358/2018 vom 30. August 2018 E. 2.2.2).
Mit dem Verweis auf die in seinen jeweiligen Kündigungsschreiben angegebene Begründung sowie die Berichte seines behandelnden Psychiaters - der nota bene echtzeitlich einzig im Zeitraum November 2005 bis März 2006 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestierte - vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits vor dem 1. November 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hätte. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die entsprechende Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit durch die IV-Stelle offensichtlich unhaltbar und deshalb für die Beurteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge unverbindlich sein sollte. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzliche Erwägung 4 verwiesen werden. Ihr ist einzig anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten reglementarischen Leistungsansprüchen aus weitergehender Vorsorge weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass die Reglemente oder Statuten der Beschwerdegegnerinnen den Invaliditätsbegriff oder das versicherte Risiko abweichend von der Invalidenversicherung definiert hätten und eine Bindungswirkung deshalb entfiele. Weiterungen dazu erübrigen sich (E. 1 hiervor). Damit hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
5. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Oktober 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald