BGer 6B_990/2019 |
BGer 6B_990/2019 vom 25.10.2019 |
6B_990/2019 |
Urteil vom 25. Oktober 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (versuchter Mord etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. August 2019 (BK 19 376).
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Erwägungen: |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm mit Verfügung vom 14. August 2019 eine vom Beschwerdeführer gegen diverse Mitarbeiter der Justivollzugsanstalt Thorberg (JVA) wegen versuchten Mordes, schwerer Körperverletzung und Unterlassung der Nothilfe erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2019 kostenfällig ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 8. September 2019 an das Bundesgericht.
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2. |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).
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2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
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3. Der Beschwerdeführer kann gegen die Mitarbeiter der JVA Thorberg keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ableiten, da für allfällige strafbare Handlungen des Justizpersonals der Kanton Bern haftet und die verantwortlichen Personen von Dritten nicht belangt werden können (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1, Art. 102 Abs. 2 des Personalgesetzes des Kantons Bern vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; Urteil 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 4.2, publ. in: SVR 2019 BVG Nr. 37 S. 141). Jedoch ergibt sich seine Beschwerdelegitimation aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, wonach die Mitarbeiter der JVA ihm täglich mit Gift und Bakterien kontaminierte Speisen und Getränke verabreicht hätten, er mithin Opfer eines staatlichen Übergriffs (geworden) sei.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Laienbeschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids allenfalls oberflächlich auseinander und beschränkt sich darauf, seine im kantonalen Verfahren erhobenen Vorwürfe zu erneuern. Damit genügt er den gesetzlichen Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Dessen ungeachtet sind Verfahrensverstösse ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksamen Rechtsschutz gegen allfällige staatliche Übergriffe. Die Strafbehörden sind seinen Anschuldigungen nachgegangen. Weder die durch das MediZentrum Täuffelen vorgenommenen Untersuchungen seines Stuhlgangs vom 24., 25. und 27. Mai sowie vom 28. Juni 2019 noch die Blutananlyse vom 23. Mai 2019 ergaben Hinweise auf Bakterien oder Krankheiten und waren unauffällig. Der Beschwerdeführer äusserte zudem dieselben Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden der JVA Lenzburg, was zu seiner Verlegung in die JVA Thorberg führte. Vor diesem Hintergrund kann den Strafbehörden nicht vorgeworfen werden, den Anschuldigungen nicht hinreichend nachgegangen zu sein und das Strafverfahren mangels hinreichender Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten von Behördenmitgliedern, das allenfalls als Folter im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung aufgefasst werden könnte, eingestellt zu haben.
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4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Oktober 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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