BGer 9C_697/2019 |
BGer 9C_697/2019 vom 31.10.2019 |
9C_697/2019
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Urteil vom 31. Oktober 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 29. August 2019 (ZL.2018.00039).
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2019, mit dem es die Beschwerde des A.________ insoweit teilweise guthiess, als der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 26. März 2018 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen vom 1. April 2014 bis 30. September 2017 und ab 1. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen ermittle und über die Rückforderung neu verfüge,
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in die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ vom 14. Oktober 2019 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass die Rückweisung hier lediglich noch der Umsetzung des von der Vorinstanz Angeordneten dient und der Verwaltung kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, sodass der angefochtene Entscheid materiell als Endentscheid nach Art. 90 BGG zu qualifizieren ist (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 II 124 E. 1.3 S. 127),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 14. Oktober 2019 diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, wonach die jährlichen Reisekosten für die persönliche Vorstellung beim kosovarischen Amt in der Höhe von Fr. 1000.- zwar pauschal behauptet, jedoch in keiner Weise belegt worden seien,
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dass der Beschwerdeführer der daraus gezogenen Erkenntnis des kantonalen Gerichts, die ausbezahlte Rente könne für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2017 sowie ab 1. Oktober 2017 nicht um Gewinnungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG reduziert werden, nichts Substanzielles entgegensetzt,
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dass sich die Vorbringen in der Beschwerde vielmehr darauf beschränken, die bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte eigene Sichtweise zu wiederholen sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was letztinstanzlich nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Oktober 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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