BGer 4A_488/2019 |
BGer 4A_488/2019 vom 05.11.2019 |
4A_488/2019 |
Urteil vom 5. November 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. September 2019 (RB190025-O/U).
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In Erwägung, |
dass A.________ (Beschwerdeführerin) am 1. November 2017 beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Revision eines Urteils vom 17. März 2016 beantragte, mit dem sie zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Beschwerdegegnerin verpflichtet worden war;
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dass A.________, nachdem sie vom Bezirksgericht aufgefordert worden war, für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.-- zu leisten und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe vom 20. August 2018 unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert auszugehen;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 12. September 2018 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begehren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses abwies und A.________ erneut Frist zur Leistung ansetzte;
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dass A.________ hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, welches mit Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2018 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_10/2019 vom 8. Februar 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. März 2019 beim Bezirksgericht eine "Klageänderung" einreichte und damit Anträge um Neuberechnung des Kostenvorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verband;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 21. März 2019 der Beschwerdeführerin Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.-- ansetzte, nachdem es zum Schluss gekommen war, aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin dränge sich weder eine Neufestsetzung des Kostenvorschusses auf noch ändere sich etwas an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses;
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dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. April 2019 abwies, soweit es darauf eintrat, und mit gleichzeitig gefälltem Beschluss das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
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dass das Bundesgericht mit Urteil 4A_174/2019 vom 22. Mai 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2019 auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht eintrat;
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dass das Obergericht eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als Beschwerde entgegen nahm, darauf mit Beschluss vom 13. September 2019 wegen ungenügender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat und das von der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. September 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen;
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dass keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt wurden;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass im Rahmen der Begründung der Beschwerde auch die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht, wie namentlich die Beschwerdeberechtigung, darzutun sind, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4; 133 II 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404);
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dass die Beschwerdeführerin unter anderem rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie die von ihr eingereichte Berufung als Beschwerde entgegennahm, ohne allerdings nachvollziehbar aufzuzeigen, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt bzw. inwiefern sie damit willkürlich gehandelt haben soll;
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dass die Beschwerdeführerin auch nicht in verständlicher Weise darlegt, inwiefern sich die Entgegennahme ihrer Berufung als Beschwerde auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu ihren Lasten ausgewirkt haben soll und inwiefern sie damit insoweit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zu dessen Anfechtung berechtigt sein soll (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), was nicht ohne Weiteres ersichtlich ist;
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dass die Beschwerdeführerin im Weiteren keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf ihr Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat und das von ihr für das vorinstanzliche Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, sondern dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss ihren Standpunkt in der Sache unterbreitet und das Nichteintreten auf ihr Revisionsgesuch kritisiert;
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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