BGer 9C_579/2019
 
BGer 9C_579/2019 vom 08.11.2019
 
9C_579/2019
 
Urteil vom 8. November 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Juli 2019 (VBE.2018.688).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1968 geborene A.________ bezog mit Wirkung ab 1. April 2009 aufgrund einer schweren depressiven Phase eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 18. März 2010, bestätigt mit Mitteilungen vom 19. Juli 2013 sowie vom 17. Juni 2016).
A.b. Nach Eingang einer anonymen Verdachtsmeldung am 15. November 2016 traf die Verwaltung weitere Abklärungen und liess den Versicherten insbesondere psychiatrisch/rheumatologisch durch die Dres. med. B.________ und C.________ begutachten (interdisziplinäre Expertise vom 1. Dezember 2017 sowie ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. C.________ vom 25. Juni 2018). Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 hob sie die Invalidenrente auf (Invaliditätsgrad: 37 %).
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. Juli 2019 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 2. Juli 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu bezahlen.
 
Erwägungen:
1. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2. Die Vorinstanz erwog, dem Gutachten der Dres. med. C.________ und B.________ vom 1. Dezember 2017 komme Beweiswert zu. Im Begutachtungszeitpunkt (24. November 2017) hätten die Experten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, diagnostiziert. Ihnen zufolge sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit sowie für Hausarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil aus rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Aus psychiatrischer Sicht hätten sich die ab 2008 bestandenen mittel- bis schwergradigen (depressiven) Befunde etwa 2011 auf mittelgradig reduziert; eine im September 2014 aufgetretene Anpassungsstörung bzw. längere depressive Reaktion habe sich unterdessen grösstenteils zurückgebildet. Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 30 %, wobei sich diese nach Einschätzung des Experten bei optimaler Medikamenten-Compliance innert ca. zweier Monate soweit verbessern liesse, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad unter 20 % sinken würde. Der psychiatrische Gutachter habe die funktionellen Auswirkungen des weiterhin bestehenden leicht- bis mittelgradigen depressiven Geschehens anhand der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt und damit den normativen Vorgaben Rechnung getragen. Auf seine Schlussfolgerungen könne deshalb abgestellt werden (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. und E. 6.1 S. 57 f.). Das Versicherungsgericht schloss, eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands zwischen dem 18. März 2010 (Datum der ursprünglichen Rentenzusprache) und dem 12. Juli 2018 (Datum der angefochtenen Verfügung) sei demnach ausgewiesen. Der Einkommensvergleich sei als solcher nicht umstritten und führe bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % zu einem Invaliditätsgrad von (maximal) 37 %.
3. Der Beschwerdeführer rügt, das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Dezember 2017 erfülle in mehrfacher Hinsicht die Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht. Die darauf gestützte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente verletze demnach Bundesrecht, da der gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Rentenaufhebung vorausgesetzte Nachweis einer wesentlichen Veränderung des Invaliditätsgrades nicht erbracht sei. Dabei wiederholt er im Wesentlichen seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Rügen. Auf Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids, worin sich das kantonale Gericht damit einlässlich auseinandersetzt, kann ohne Weiterungen verwiesen werden. Sodann vermag der Versicherte daraus, dass die IV-Stelle es vor Erteilung des Gutachtensauftrags versäumte, aktuelle Verlaufsberichte für die zwei der Begutachtung vorgehenden Jahre einzuholen, nichts für sich abzuleiten. Die entsprechenden Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte wurden im Einspracheverfahren zu den Akten genommen und vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung sowohl durch eine Psychiaterin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Beurteilung vom 8. Juni 2018) als auch durch den begutachtenden Psychiater Dr. med. C.________ (Stellungnahme vom 25. Juni 2018) gewürdigt. Nach dem Gesagten hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Versicherungskasse der D.________ AG, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald