BGer 8C_473/2019
 
BGer 8C_473/2019 vom 11.11.2019
 
8C_473/2019
 
Urteil vom 11. November 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2019 (UV.2017.00289).
 
Sachverhalt:
A. Der 1990 geborene A.________ war als Montage-Elektriker der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. März 2011 als Motorradfahrer von einem Auto erfasst und zu Fall gebracht wurde. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Während der Heilungsphase dieses Motorradunfalls erlitt der Versicherte am 25. November einen zweiten Unfall; dieser konnte indessen im Dezember 2013 abgeschlossen werden. Für die bleibenden Folgen des Unfalls vom 14. März 2011 sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 30 % zu. Gleichzeitig stellte sie ihre Heilkostenleistungen ein und kündigte an, einen Anspruch auf Invalidenrente nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu prüfen. Nachdem der Versicherte im Dezember 2015 erfolgreich das Diplom "Techniker HF Elektrotechnik" erwerben konnte, lehnte die Suva mit Verfügung vom 16. August 2016 und Einspracheentscheid vom 10. November 2017 einen Rentenanspruch ab.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 2019 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab Januar 2016 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine höhere Rente, zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
In seiner Eingabe vom 27. September 2019 hält A.________ an seinen Anträgen fest.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
1.2. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.3. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer höhere als die vom kantonalen Gericht zugesprochenen Leistungen zustehen.
3. 
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
3.2. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
3.3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S.118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3).
4. Der Beschwerdeführer rügt, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt. Das kantonale Gericht habe im parallel laufenden IV-Verfahren die Sache zu weiteren Abklärungen an die Invalidenversicherung zurückgewiesen und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er allenfalls erneut Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Bei seiner Argumentation übersieht der Versicherte jedoch, dass berufliche Massnahmen, welche erst nach dem Einspracheentscheid der Suva durch einen Gerichtsentscheid im IV-Verfahren angeordnet werden, bei der Festlegung des Prüfungszeitpunkts nach Art. 18 Abs. 1 UVG ausser Acht fallen (vgl. Urteil U 79/07 vom 21. Februar 2008 E. 3.2.2). Sollte sich der Invaliditätsgrad durch erfolgreiche zusätzliche berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung erheblich reduzieren, so wäre aber die Rente der Unfallversicherung auf dem Weg einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) anzupassen (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum UVG, 2019, N 19 zu Art. 19 UVG).
5. Das kantonale Gericht hat in Anwendung von BGE 115 V 133 einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen psychischen Unfallfolgen verneint. Der Versicherte rügt eine unrichtige Anwendung dieser Praxis.
5.1. Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 3.1). Der Beschwerdeführer war auf seinem Motorrad innerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 56 km/h unterwegs, als er von einem abbiegenden Auto zu Fall gebracht wurde. Damit sind der Geschehensablauf (und die sich entwickelnden Kräfte) vergleichbar mit jenem, der dem Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.1 zu Grunde lag. Wie die Suva zu Recht vorbringt, ist der Unfall entgegen der Vorinstanz, welche von einem an der Grenze zu den schweren Fällen liegenden Ereignis ausging, daher lediglich als im engeren Sinne mittelschwer zu qualifizieren (vgl. auch Urteile 8C_430/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 7.4 und 8C_99/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4.1). Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.
Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
5.2. Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, welche dem Geschehen vom 14. März 2011 eine solch besondere Dramatik oder eine solch besondere Eindrücklichkeit verliehen hätte. Das Kriterium ist zudem umso mehr zu verneinen, als sich der Versicherte an das Unfallgeschehen selber nicht mehr erinnern kann (vgl. auch Urteil 8C_137/2014 vom  5. Juni 2014 E. 7.1).
5.3. Entgegen dem Versicherten ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklung auszulösen, nicht erfüllt. Auch wenn die erlittenen Verletzungen nicht gänzlich harmlos waren, erscheinen sie nicht als besonders geeignet, erhebliche psychische Fehlreaktionen auszulösen (vgl. auch Urteil 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 6.2.3).
5.4. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der physisch bedingten ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen (vgl. Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 7.3). Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Kriterium somit zu Recht verneint.
5.5. Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegen nicht vor. Auch dieses Kriterium ist somit nicht gegeben.
5.6. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (SVR 2007 UV Nr. 25   S. 81, U 479/05 E. 8.5; Urteil 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 5.2.2.2). Der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte, genügt allein nicht (Urteil 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.3). Es liegen keine Umstände vor, die zur Bejahung dieses Kriteriums führen könnten.
5.7. Was die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit betrifft, gilt es festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben wären.
5.8. Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt, ist die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 14. März 2011 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen und des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt erachten würde, da auch damit die Kriterien nicht in ausreichender Anzahl gegeben wären. Es ist demnach im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad lediglich aufgrund der somatischen Unfallfolgen bestimmt hat.
6. 
6.1. Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, unter alleiniger Berücksichtigung der somatischen Unfallfolgen sei der Versicherte in der Lage, einer angepassten Tätigkeit zu 100 % nachzugehen. Was er dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Da für die Bemessung der Invalidität die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also im Januar 2016, massgebend sind, greift seine Rüge, die medizinischen Unterlagen seien veraltet, ins Leere. Auf die Berichte des Dr. med. C.________ kann im Weiteren bereits deswegen nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt in seine Beurteilung ausdrücklich auch das psychische Leiden, für welches die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist (vgl. E. 5 hievor), miteinbezieht.
6.2. Im Rahmen des Einkommensvergleichs setzte die Vorinstanz das Valideneinkommen auf einen Betrag von Fr. 105'000.- fest. Weiter ging sie aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin betreffend das branchenübliche Einkommen eines Elektrotechnikers HF für das Invalideneinkommen von demselben Einkommen aus, gewährte darauf aber einen Abzug im Sinne von BGE 129 V 472 in der Höhe von 10 %. Ob ein solcher Abzug bei einem Invalideneinkommen, welches nicht aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ermittelt wird, grundsätzlich zulässig ist, erscheint zweifelhaft, braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden: Aufgrund der Bindung des Bundesgerichts an die Anträge der Parteien (ne eat iudex ultra petita partium; Art. 107 Abs. 1 BGG) könnte der vorinstanzliche Entscheid letztinstanzlich nur zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert werden. Im Weiteren ist die Frage nach der Höhe des Abzuges im Sinne von BGE 129 V 472 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, Urteil 8C_693/2014 E. 2.2). Eine solche rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Elektrotechniker HF aufgrund seines fremdländisch klingenden Namens eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müsste. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold