BGer 4A_332/2019 |
BGer 4A_332/2019 vom 13.11.2019 |
4A_332/2019 |
Verfügung vom 13. November 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Klett, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thierry Calame und Rechtsanwältin Lara Dorigo,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
B.________ AB,
|
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Michael Ritscher und Dr. Kilian Schärli,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Patentnichtigkeit; aussergerichtlicher Vergleich,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Mai 2019 (O2018_009).
|
In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Beschwerde gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. Mai 2019 erhob;
|
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. November 2019 mitteilte, die Parteien hätten einen aussergerichtlichen Vergleich geschlossen, der das vorliegende Beschwerdeverfahren einschliesse und die Gegenstandslosigkeit desselben vorsehe; die Gerichtskosten würden von den Parteien je zur Hälfte getragen und die Parteien verzichteten auf eine Parteientschädigung; es werde um Abschreibung des Verfahrens ersucht;
|
dass die Beschwerdegegnerin diesen Inhalt der Eingabe vom 8. November 2019 mit Schreiben vom 12. November 2019 bestätigte;
|
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
|
dass sich die Parteien gemäss ihren Schreiben vom 8. und 12. November 2019 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_332/2019 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
|
dass damit das Verfahren 4A_332/2019 von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
|
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien ihrer Vereinbarung gemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
|
dass bei der Bemessung der Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen ist, dass die Parteien das Bundesgericht während und nach Abschluss des Schriftenwechsels gemäss Art. 102 BGG nicht über die Führung von Vergleichsgesprächen orientierten und keine Sistierung des Verfahrens aus diesem Grund verlangten und dass die Mitteilung über die aussergerichtliche Einigung erst erfolgte, nachdem die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin ein umfassendes Urteilsreferat ausgearbeitet und im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BGG in Zirkulation gesetzt hatte;
|
dass der Parteivereinbarung entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
|
verfügt die Einzelrichterin: |
1. |
Das Verfahren 4A_332/2019 wird als erledigt abgeschrieben.
|
2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
|
3. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundespatentgericht schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 13. November 2019
|
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Klett
|
Der Gerichtsschreiber: Widmer
|