BGer 9F_22/2019
 
BGer 9F_22/2019 vom 13.11.2019
 
9F_22/2019
 
Urteil vom 13. November 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Pensionskasse Ernst und Young (EY), Aeschengraben 10, 4010 Basel,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_156/2019 vom 14. März 2019.
 
Nach Einsicht
in die von A.________ mit am 1. Oktober 2019 dem Schweizerischen Generalkonsulat übergebener Eingabe betreffend die Revision des Urteils 9C_156/2019 vom 14. März 2019,
 
in Erwägung,
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist,
dass nachträglich entdeckte erhebliche Tatsachen oder aufgefundene entscheidende Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen sind (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) und dass ein Revisionsgesuch wegen Verletzungen anderer Verfahrensvorschriften als den Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Gesuchsteller selbst einräumt, die obgenannten Fristen nicht eingehalten zu haben,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei (durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung; Art. 49 BGG) unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass der Gesuchsteller zwar Umstände vorbringt, welche für dieses Säumnis verantwortlich sein sollen (Trennung von der Ehefrau, Belastung durch andere Gerichtsverfahren, fehlende Rückmeldung seiner Rechtsanwältin), damit indessen nicht dargelegt ist, weshalb er oder ein von ihm beauftragter Dritter objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, fristgerecht zu handeln,
dass das Revisionsgesuch somit verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli