BGer 8C_724/2019
 
BGer 8C_724/2019 vom 15.11.2019
 
8C_724/2019
 
Urteil vom 15. November 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2019 (VBE.2019.11).
 
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1976 geborenen A.________ eine vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 befristete ganze und ab dem 1. Juli 2012 eine unbefristete Viertels-Rente der Invalidenversicherung zu.
Auf Beschwerde vom 27. Juni 2016 hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau diese Verfügung mit Entscheid vom 28. März 2017 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung mit anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
Nach durchgeführten Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2018 die Invalidenrente per 31. Mai 2017 ein, da bereits ab dem 1. Juli 2012 kein Rentenanspruch mehr bestanden habe.
B. Dagegen liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben mit den Anträgen:
"Die Verfügung vom 19. November 2018 sei aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juli 2011 eine ganze Rente zzgl. Kinderrenten und Verzugszins zuzusprechen.
Eventualiter: (...)
Subeventualiter: Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde gegen die ursprünglichen IV-Verfügungen zu rückzuziehen. (...)."
Mit Entscheid vom 24. September 2019 erkannte das kantonale Versicherungsgericht: "Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzug der Beschwerde vom 27. Juni 2016 wird abgewiesen".
C. Am 28. Oktober 2019 lässt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben mit dem Antrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. September 2019 an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses ihm die Möglichkeit einräume, die Beschwerde gegen die ursprüngliche (n) IV-Verfügung (en) zurückzuziehen.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid allein darüber befunden, ob dem Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 19. November 2018 die Möglichkeit hätte gewährt werden müssen, seine gegen die ursprüngliche Verfügung vom 26. Mai 2016 erhobene Beschwerde zurückzuziehen.
Dies hat sie verneint und damit die bei ihr anliegende Rentenstreitigkeit nicht abgeschlossen, weshalb offensichtlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt.
4. Das Anfechtungsobjekt stellt ebenso wenig ein Teilentscheid nach Art. 91 BGG dar, wovon indessen der Beschwerdeführer ausgeht.
Zwar hat er vor Vorinstanz subeventualiter um eine Rückzugmöglichkeit ersucht. Auch ist das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zur Überzeugung gelangt, ihm habe im bisherigen Verfahrensverlauf keine solche zugestanden werden müssen. Indessen hat es damit vom Ergebnis her nicht über den Eventualantrag befunden. Es liegt in der Natur von Eventualanträgen, dass diese subsidiär sind, das heisst, erst dann zum Tragen kommen (können), wenn der "vorgelagerte" Hauptantrag abgewiesen ist.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz kann vielmehr nur so verstanden werden, als sie den Subeventualantrag des Beschwerdeführers als Verfahrensantrag entgegen nahm, zunächst darüber zu befinden, ob ihm vor dem Erlass der neuen Verfügung bzw. dem Rückweisungsentscheid vom 28. März 2017, die Möglichkeit hätte gewährt werden müssen, die Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung zurückzuziehen. Die Bejahung dieser Frage hätte dann zur nachträglichen Gewährung dieser Möglichkeit geführt, sei es durch das kantonale Gericht oder im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung durch diese selbst. Da mit einem Beschwerderückzug die ursprüngliche Verfügung vom 26. Mai 2016 in Rechtskraft erwächst, hätte alsdann über den Hauptantrag des Beschwerdeführers, der über das in der Verfügung vom 26. Mai 2016 Zugesprochene hinausgeht, endlich erst gar nicht mehr befunden werden müssen (anders gelagert Urteil 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016, auszugsweise in: SVR 2017 IV Nr. 12 S. 20).
Damit liegt offensichtlich ein Zwischenentscheid vor, mit welchem das kantonale Gericht lediglich über eine Verfahrensfrage im Rahmen der Hauptstreitigkeit (Invalidenrente) befunden hat (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1 S. 602; BGE 136 II 165 E. 1.1).
5. Ein Eintreten auf die Beschwerde ist somit nur möglich, wenn eine der in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen erfüllt ist.
5.1. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift kann erst gesprochen werden, wenn der Nachteil rechtlicher Natur ist und auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 V 314 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Derartiges ist offenkundig nicht ausgewiesen.
5.2. Ebenso wenig sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt. Denn eine Erklärung, die ursprüngliche Verfügung akzeptieren zu wollen, liegt - anders als etwa wie in BGE 137 V 414, insbesondere E. 3 Ingress und 3.3 - nicht vor. Damit könnte die Rentenstreitigkeit selbst mit der Gutheissung der Beschwerde nicht direkt einem Endentscheid zugeführt werden.
6. Zusammengefasst erweist sich die gegen den (Zwischen-) Entscheid erhobene Beschwerde als offensichtlich unzulässig, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
7. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der FUTURA Vorsorgestiftung, Brugg, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel