BGer 9C_719/2019
 
BGer 9C_719/2019 vom 15.11.2019
9C_719/2019
 
Urteil vom 15. November 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. August 2019 (IV.2019.18).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. August 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, wobei die Begründungen je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, sämtliche Begründungen ausreichend substanziiert angefochten werden müssen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120f. mit Hinweisen; Urteil 8C_88/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 73 zu Art. 42 BGG; Hauptbegründung im angefochtenen Entscheid: Fehlen der versicherungsmässigen Voraussetzungen; Eventualbegründung: Fehlen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens),
dass die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung einlässlich darlegte, weshalb auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 23. August 2018 und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % abgestellt werden könne, womit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu verneinen sei,
dass sich die Beschwerdeführerin damit lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass die Beschwerde damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger