BGer 6B_1017/2019 |
BGer 6B_1017/2019 vom 20.11.2019 |
6B_1017/2019 |
Urteil vom 20. November 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Denys, Präsident,
|
Bundesrichter Oberholzer,
|
Bundesrichter Rüedi,
|
Gerichtsschreiber Faga.
|
Verfahrensbeteiligte |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
A.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Freispruch (Gefährdung des Lebens, Drohung),
|
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. Mai 2019 (4M 18 108).
|
Sachverhalt: |
A. Am 15. April 2016 kam es zwischen A.________ und B.________ zu einer Diskussion. In deren Verlauf setzte sich A.________ ans Steuer seines Fahrzeugs, wobei B.________ neben dem Fahrzeug stand und ihn am Wegfahren hindern wollte. Nachdem A.________ zunächst ein paar Meter vorwärts gefahren war, setzte er in Richtung B.________ zurück, dies mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h und blindlings. B.________, der sich hinter dem Fahrzeug befand, konnte sich mit einem Sprung zur Seite retten. A.________ werden weitere Delikte zur Last gelegt. Er blockierte mit seinem Personenwagen am 6. Februar 2016 seine früheren Nachbarn in einer Tiefgarage und auf einem Wendeplatz und hinderte sie so an der Wegfahrt.
|
B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ am 10. August 2018 der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerschein schuldig. Vom Vorwurf der Drohung sprach es ihn frei. Das Kriminalgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 152 Tagen und der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 20 Tagen. Das Kriminalgericht verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe und von gemeinnütziger Arbeit. Zudem ordnete es eine ambulante therapeutische Behandlung an.
|
Auf Berufung von A.________ und der Staatsanwaltschaft sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ am 22. Mai 2019 vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei und verurteilte ihn wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Weiter bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher Nötigung und den Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung etc. waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wobei es die erstinstanzliche Anrechnung an die Freiheitsstrafe wie auch die ambulante therapeutische Behandlung bestätigte.
|
C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
|
Erwägungen: |
1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317 mit Hinweisen), das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids er anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f. mit Hinweisen). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Die Beschwerdebegründung kann zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f. mit Hinweis).
|
Aus der Begründung der Beschwerde folgt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verurteilung von A.________ wegen Gefährdung des Lebens und wegen Drohung anstrebt. Ein Antrag in der Sache liegt in diesem Sinne vor. Zudem wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Diese liegt in erster Linie im pflichtgemässen Ermessen des Sachgerichts, und das Bundesgericht weist bei Gutheissung der Beschwerde regelmässig die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die kantonalen Instanzen zurück. Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
|
2. |
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens. A.________ (Beschwerdegegner) sei mit seinem Fahrzeug, das 4.3 Meter lang, fast 2 Meter breit und 1.8 Tonnen schwer sei, mit ca. 8 km/h blindlings rückwärts gefahren, wobei B.________ hinter dem Fahrzeug gestanden habe. Der Beschwerdegegner wäre ungebremst in B.________ hineingefahren, wenn dieser nicht schnell reagiert und rechtzeitig zur Seite gewichen wäre. Ziehe die Vorinstanz die tiefe Geschwindigkeit heran, um eine unmittelbare Lebensgefahr zu verneinen, könne ihr mit Blick auf die Ausführungen des Gutachters C.________ nicht gefolgt werden. Der Gutachter betone, dass eine konkrete Lebensgefahr geschaffen werde, wenn die angefahrene Person überrollt oder zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werde. Laut Experte mache es im Hinblick auf eine Gefährdung keinen Unterschied, ob der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h oder 15 km/h gefahren sei. Im Ergebnis sei es nur eine glückliche Fügung des Schicksals gewesen, dass nicht mehr passiert sei. Die blosse Möglichkeit, von Passanten unter einem Auto hervorgezogen zu werden und erste Hilfe zu empfangen, lasse die geschaffene unmittelbare Lebensgefahr nicht entfallen. Da der Beschwerdegegner absichtlich nach einer verbalen Auseinandersetzung auf B.________ zugefahren sei, sei ein Gefährdungsvorsatz wie auch Skrupellosigkeit zu bejahen (Beschwerde S. 4 ff.).
|
2.2. Der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Objektiv ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteil 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
|
Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 129 StGB).
|
2.3. Als B.________ neben dem Fahrzeug stand und den Beschwerdegegner an der Wegfahrt hindern wollte, fuhr dieser zunächst einige Meter vorwärts. In der Folge setzte der Beschwerdegegner zurück, als sich B.________ hinter dem Fahrzeug befand. Unbekannt ist, welche exakte Distanz das Fahrzeug bis zu B.________ rückwärtsfahrend zurücklegte. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verfolgte B.________ das wegfahrende Fahrzeug nicht. Ebenso wenig entfernte er sich vom Ort des Geschehens. Damit muss die Rückfahrt (ebenso) nur einige Meter betragen haben. Ihre exakte Länge kann dahingestellt bleiben. Das Zurücksetzen erfolgte mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h (2.22 m/s) in Richtung B.________. Ein ungebremster Aufprall konnte nach den vorinstanzlichen Feststellungen nur mit einem schnellen Sprung auf die Seite verhindert werden. B.________ musste mithin innert kurzer Zeit reagieren (Entscheid S. 16).
|
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdegegner mit einer Geschwindigkeit von 8 km/h direkt auf B.________ zufuhr, lag die von ihm geschaffene Gefahr nicht in erster Linie in einem massiven Aufprall mit B.________. Vielmehr bestand die Möglichkeit, dass B.________ durch den Zusammenstoss zu Boden fallen und unter das Fahrzeug geraten könnte. Der Zusammenstoss wäre ungebremst erfolgt. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug erst einige Meter hinter B.________ zum Stillstand kam. Für das Szenario, dass B.________ nicht hätte ausweichen können und vom Fahrzeug angefahren und überrollt worden wäre, schliesst sich die Vorinstanz den Einschätzungen des Gutachters C.________ zu den Konsequenzen an. Danach hätte (selbst bei niedrigen Geschwindigkeiten) bei einem Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax eine akute Lebensgefahr bestanden, ebenso bei einer Kompression des Thorax, wenn das Opfer zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt wi rd und dadurch droht zu ersticken (Entscheid S. 17 f.; vorinstanzliche Akten Register 6.2 pag. 97 und Akten Kriminalgericht pag. 103 S. 3 ff.). Diese Ausführungen überzeugen. Im letztgenannten Fall wäre eine akute Lebensgefahr mit der Beschwerdeführerin auch zu bejahen gewesen, selbst wenn Dritte dem so eingeklemmten Opfer rechtzeitig zu Hilfe geeilt wären.
|
Hingegen verneint die Vorinstanz eine konkrete Gefahr, dass B.________ durch das zurücksetzende Fahrzeug überfahren oder überrollt worden wäre. Massgebend seien viele vom Zufall abhängige und unbekannte Faktoren wie die Anstossrichtung, Lage, Position, Körperhaltung und auch die Reaktion der Beteiligten. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht. Sie hält dem Beschwerdegegner zugute, dass ein tödlicher Ausgang des Zusammenstosses zwar denkbar gewesen wäre, die von ihm geschaffene Todesgefahr aber mit Blick auf die niedrige Geschwindigkeit und die unbekannten Momente nicht als konkret bezeichnet werden könne. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr hätte sich grundsätzlich eingestellt, wenn B.________ mit dem Fahrzeug kollidiert, durch den Aufprall gestürzt und in der Folge vom Auto überrollt worden wäre. Die vom Gutachter in diesem Zusammenhang als relevant genannten Faktoren blieben mit Ausnahme der gefahrenen Geschwindigkeit und der Fahrtrichtung im Wesentlichen ungeklärt. Damit kann aber nicht gesagt werden, dass sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergab. Das Element der "unmittelbaren Lebensgefahr" erfordert eine erhebliche Intensität (ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 82). Das Bundesgericht bejahte im Urteil 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 4.2 eine unmittelbare Lebensgefahr im Falle eines Fahrzeuglenkers, der mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von rund 20 km/h unmittelbar, das heisst zum Teil weniger als zwei Meter hinter mehreren Personen herfuhr. Dabei hielt es fest, es habe eine naheliegende Gefahr bestanden, dass die Flüchtenden straucheln (und damit unter das Fahrzeug geraten) könnten. Während in jenem Fall ein Straucheln ohne Weiteres zu einem Überfahren geführt hätte, kann dies hier losgelöst von den konkreten Verhältnissen nicht gesagt werden.
|
Zudem gilt es der gefahrenen Geschwindigkeit von 8 km/h Rechnung zu tragen. Nachdem B.________ den Beschwerdegegner am Wegfahren hindern wollte, fuhr dieser zunächst ein paar Meter vorwärts und setzte darauf in Richtung B.________ zurück. Damit ist anzunehmen und Gegenteiliges stellt die Vorinstanz nicht fest, dass B.________ den Beschwerdegegner bei seinem Manöver beobachtete (vgl. vorinstanzliche Akten Register 6.2 pag. 98, wonach B.________ gegenüber dem Gutachter schilderte, das Fahrzeug habe nur für den Gangwechsel in den Rückwärtsgang kurz stillgestanden). Nahm aber B.________ wahr, wie der Beschwerdegegner zuerst wegfuhr und dann zurücksetzte, wurde ihm ein Ausweichen zur Seite durch die vergleichsweise niedrige Geschwindigkeit erleichtert. Daran ändert nichts, dass gleichwohl ein schneller Sprung nötig wurde. Das leicht schneller als Schritttempo ausgeführte Manöver spricht unter einem weiteren Aspekt gegen eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr. Laut Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) beträgt die Sterbewahrscheinlichkeit für Fussgänger bei einer Frontalkollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h weniger als 1%. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht, ohne zu verkennen, dass die Statistiken Kollisionen beim Vorwärtsfahren und nicht mit dem Fahrzeugheck thematisieren (Entscheid S. 19 unter Hinweis auf die Publikation der bfu "Tempo-30-Zonen" unter http://www.bfu.ch/sites/assets/Shop/bfu_2.002.01_Tempo-30-Zonen.pdf; vgl. auch EWERT ET AL., Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr, bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung, 2010, bfu-Sicherheitsdossier 06, S. 39 f.).
|
Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr verneint und den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freispricht.
|
3. |
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Mit Blick auf das Fahrzeug als Tatwerkzeug und das Vorgehen des Beschwerdegegners könne von vornherein kein (Eventual-) Vorsatz auf eine nur einfache Körperverletzung vorgelegen haben. Werde der Beschwerdegegner der versuchten Körperverletzung schuldig gesprochen, sei der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gegeben (Beschwerde S. 8 ff.).
|
3.2. Unbestritten ist, dass B.________ unverletzt blieb und keine Körperverletzung im Sinne von Art. 122 ff. StGB davontrug. Ein entsprechender Taterfolg blieb aus. Die Vorinstanz bejaht zutreffend einen (vollendeten) Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB. Sie stellt fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Vorgehensweise eine einfache Körperverletzung billigend in Kauf genommen hat (Entscheid S. 23). Was aber der Beschwerdegegner wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Behauptet die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe viel eher mit dem Entschluss gehandelt, B.________ schwer zu verletzen, entfernt sie sich vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) zu behaupten. Damit ist sie nicht zu hören.
|
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 StPO. Indem die Vorinstanz den Beschwerdegegner vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freispreche und wegen versuchter einfacher Körperverletzung verurteile, verletze sie den Grundsatz "ne bis in idem" (Beschwerde S. 10).
|
Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) und in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 364 f. mit Hinweisen). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (vgl. zum Verbot der doppelten Strafverfolgung BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366; Urteil 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4; je mit Hinweisen).
|
Das Verbot der Doppelbestrafung setzt die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (BRIGITTE TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 11 StPO). Werden im selben Entscheid gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein Schuld- und Freispruch gefällt, tangiert dies allein nicht die Sperrwirkung einer abgeurteilten Sache. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge offensichtlich grundlos.
|
5. |
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Messer im Auto gezückt und deshalb nur beschränkt eine allfällig implizite Drohung in die Realität umsetzen können, überzeuge nicht. Das angedrohte Übel könne auch ein zukünftiges Übel sein. Ebenso wenig sei bei der Beurteilung einer schweren Drohung relevant, dass es sich bei B.________ um einen Türsteher handle und weitere Türsteher vor Ort gewesen seien (Beschwerde S. 11 f.).
|
5.2. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (Urteil 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2).
|
5.3. Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner in der Anklage vor, er habe vor dem Eingang einer Bar mit B.________ und anderen Türstehern eine Diskussion geführt, nachdem ihm der Zutritt zur Bar verweigert worden sei. Schliesslich habe der Beschwerdegegner B.________ gedroht, er werde alle Türsteher des Hotels umbringen. Zudem habe er B.________ aufgefordert, er "solle herkommen, wenn er ein Mann sei". Wenig später sei der Beschwerdegegner in sein Fahrzeug gestiegen, das auf der gegenüberliegenden Strassenseite parkiert gewesen sei. B.________ sei ihm nachgeeilt und habe auf der Fahrerseite durch das offene Fahrerfenster das Gespräch gesucht. Darauf habe der Beschwerdegegner den Motor gestartet und ein in seinem rechten Pulloverärmel verstecktes Schiebemesser in die rechte Hand genommen. Mit der kurz davor erfolgten Drohung, alle Türsteher des Hotels umzubringen, sei B.________ spätestens zu diesem Zeitpunkt in Angst und Schrecken versetzt worden. In der Folge sei der Beschwerdegegner einige Meter vorwärts gefahren (Entscheid S. 3 f.).
|
In tatsächlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zur Überzeugung, dass die verbalen Drohungen nicht erstellt sind. Ob der Beschwerdegegner das Messer tatsächlich zeigte, lässt sie offen. Sie erwägt, allein durch das Vorzeigen sei der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Beschwerdegegner habe zum fraglichen Zeitpunkt im Fahrzeug gesessen und sei nur beschränkt in der Lage gewesen, auf B.________ zuzugehen. Dies sei auch B.________ bewusst gewesen, der sich vom Beschwerdegegner nicht entfernt habe. Zudem sei B.________ aufgrund seiner Funktion als Türsteher geübt mit Selbstverteidigung und es seien weitere Türsteher vor Ort gewesen (Entscheid S. 24 f.).
|
5.4. Indem die Vorinstanz eine schwere Drohung verneint, verletzt sie kein Bundesrecht. Das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten konnte in Bezug auf die verbalen Drohungen nicht erstellt werden. Im Übrigen erschöpfte es sich im Vorzeigen eines Messers, als der Beschwerdegegner wieder im Auto sass. Ob ein Verhalten als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen es erfolgte (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit die Handlung überhaupt an B.________ adressiert war, blieb sie wirkungslos. Ihr kam nicht ein in schwerer Weise drohender Charakter zu und B.________ musste angesichts der konkreten Verhältnisse nicht ernsthaft die Zufügung eines Übels befürchten. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Erfahrungen von B.________ als Türsteher Rechnung trägt wie auch dem Umstand, dass er und weitere Türsteher in der Überzahl waren. B.________ blieb denn auch unbeirrt beim Fahrerfenster stehen. Weitere Handlungen wurden nicht festgestellt respektive angeklagt. Die fragliche Andeutung alleine war nicht geeignet, B.________ in Angst zu versetzen.
|
6. Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, es sei die Strafe neu festzusetzen und die Anordnung einer stationären Massnahme zu prüfen, sind abzuweisen. Sie werden mit den beantragten Schuldsprüchen begründet. Es bleibt aber bei den vorinstanzlichen Freisprüchen.
|
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Es werden keine Kosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 20. November 2019
|
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Denys
|
Der Gerichtsschreiber: Faga
|