BGer 2C_980/2019
 
BGer 2C_980/2019 vom 21.11.2019
 
2C_980/2019
 
Urteil vom 21. November 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung zur Heirat,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 17. Oktober 2019 (VB.2019.00674).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ heiratete am 29. Oktober 2015 im Kosovo die kosovarische Staatsangehörige B.________. Er ersuchte in der Folge wiederholt erfolglos darum, sie zu sich in die Schweiz nachziehen zu können. Das zuständige Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen weigerte sich, den Eheschluss anzuerkennen.
1.2. Am 26. April 2019 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ ab, B.________ die Einreise in die Schweiz zur Vorbereitung der Heirat und anschliessender Wohnsitznahme zu bewilligen. Das Migrationsamt ging gestützt auf verschiedene Indizien davon aus, dass zwischen A.________ und B.________ eine Scheinehe bestehe bzw. geplant sei.
1.3. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies den Rekurs von A.________ am 10. September 2019 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die hiergegen gerichtete Beschwerde am 17. Oktober 2019 nicht ein.
1.4. A.________ ist am 19. November 2019 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, B.________ ein Visum auszustellen, sodass seine Frau in die Schweiz einreisen und sich hier mit ihm verheiraten könne.
 
2.
2.1. Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG [SR 173.110]). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Recht verletzen würde. Er beschränkt sich darauf, zu beantragen, B.________ ein Visum auszustellen, und zu erklären, dass er mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts "absolut nicht einverstanden" sei, ohne jedoch zu begründen warum. Da die Beschwerdefrist am 21. November 2019 abgelaufen ist, die entsprechende Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht mehr fristgerecht verbessern kann, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Sie enthält offensichtlich keine rechtsgenügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG)
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Kosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar