BGer 1C_604/2019 |
BGer 1C_604/2019 vom 29.11.2019 |
1C_604/2019 |
Urteil vom 29. November 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn,
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handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen,
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Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.
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Gegenstand
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Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2019 (VWBES.2019.327).
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Sachverhalt: |
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ist mit Urteil vom 8. Oktober 2019 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Motorfahrzeugkontolle betreffend Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei verspätet erhoben worden.
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Mit Eingabe vom 11. November 2019 reicht A.________ die "Dritte Dringlichkeits-Beschwerde in der Folge" ein.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eintrat; das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. November 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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