BGer 1C_622/2019
 
BGer 1C_622/2019 vom 29.11.2019
 
1C_622/2019
 
Urteil vom 29. November 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge für immer,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019 (300.2019.48).
 
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 8. März 2019 den Führerausweis für Motorfahrzeuge für immer (Sicherungsentzug). Den Beginn der Massnahme setzte es auf den 23. Januar 2019, das Datum der letzten aktenkundigen Widerhandlung, fest. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, welche mit Urteil vom 10. Juli 2019 Dispositivziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 8. März 2019 wie folgt abänderte:
"In Anwendung von Art. 16c Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 16c Abs. 4 und Art. 17 Abs. 4 SVG sowie Art. 33 VZV wird der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge von A.________ für immer verfügt.
Während der Dauer des Entzuges ist A.________ das Führen von Motorfahrzeugen sämtlicher Kategorien (auch von Motorfahrrädern) untersagt. Diese Massnahme hat auch den Entzug allfälliger Lernfahrausweise oder internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge."
Soweit weitergehend wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 25. November 2019 (Postaufgabe 26. November 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. Juli 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli