BGer 8F_17/2019 |
BGer 8F_17/2019 vom 29.11.2019 |
8F_17/2019
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Urteil vom 29. November 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2019 (8C_601/2019 (S 19 40)).
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Nach Einsicht |
in die gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. September 2019 gerichtete Eingabe vom 30. Oktober 2019,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. September 2019 auf die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 12. Juli 2019 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
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dass die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe um Neuaufnahme des von ihr mit Beschwerde vom 13. September 2019 in Gang gesetzten, mit dem Nichteintretensurteil vom 23. September 2019 rechtskräftig (Art. 61 BGG) abgeschlossenen Verfahrens 8C_601/2019 ersucht,
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dass sie für den Fall, dass dies nicht möglich sei, eine ausführlichere Begründung des Nichteintretensurteils wünscht, es zugleich aber auch einer inhaltlichen Diskussion zuführen will,
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dass eine Neuaufnahme des Verfahrens nur nach Massgabe der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe möglich ist,
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dass hingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 1.1; 5F_11/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 2; 6F_30/2019 vom 11. September 2019 E. 4; je mit Hinweisen, sowie 9F_16/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1),
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dass ferner die Erläuterung und Berichtigung nach Art. 129 Abs. 1 BGG allein dazu dient, Fehler und Auslassungen bei der Ausformulierung der Entscheidformel, das heisst des Dispositivs, zu korrigieren; eine inhaltliche Korrektur des Urteils ist mit der Berichtigung und Erläuterung nicht möglich (vgl. dazu auch Urteil 6G_1/2019 vom 15. Juli 2019 E. 3.2),
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dass mit der Erläuterung gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auch keine nachträgliche Erklärung der rechtlichen Erwägungen des gefällten bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, mit denen der Gesuchsteller nicht einverstanden ist (a.a.O.; s. sodann Urteil 8G_1/2019 vom 23. Oktober 2019),
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dass die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe letztlich nichts anderes versucht, als die Rechtslage zu diskutieren, die zum Nichteintretensurteil geführt hat,
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dass sich dergestalt das Gesuch insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass deshalb darauf nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Gesuchstellerin zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf das Wiedererwägungs- und Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. November 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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