BGer 4D_72/2019 |
BGer 4D_72/2019 vom 03.12.2019 |
4D_72/2019 |
Urteil vom 3. Dezember 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2019
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(ZK 19 554 (Beschwerde) und ZK 19 555 (uR-Gesuch).
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In Erwägung, |
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 verpflichtete, die Wohnung am U.________-weg in V.________ innert 10 Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung im Falle der Nichtbefolgung;
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dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie eine Auszugsfrist von drei Monaten verlangte, nicht eintrat;
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dass das Obergericht dazu ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Erstinstanz nicht zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin vernehmen lassen und bringe erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die Ausweisung sei angesichts ihres Gesundheitszustands und ihres Obdachs unverhältnismässig; gleiches gelte zu ihrer finanziellen Situation, für ihre Bemühungen für eine andere Wohnung und dass es ihr nicht möglich sei, rechtzeitig auszuziehen; es handle sich dabei demnach um neue, unzulässige Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätten und es fehle ihrer Beschwerde demnach an einer hinreichenden Begründung;
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dass das Obergericht gleichzeitig das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;
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dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2019 mit Eingabe vom 22. November 2019 (Eingang beim Bundesgericht am 25. November 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Beschwerdeschrift vom 22. November 2019 diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte dieses inwiefern verletzt haben soll, indem es mit der genannten Begründung auf ihre Beschwerde nicht eintrat;
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dass namentlich auch in ihrer Bestreitung keine rechtsgenügend begründete Rüge zu sehen ist, dass es sich bei ihren Vorbringen über ihre finanzielle Situation, mit der sie u.a. im vorinstanzlichen Verfahren die Unverhältnismässigkeit der Ausweisung begründete, um "keine Tatsachenbehauptungen" gehandelt habe;
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dass somit die Beschwerde vom 22. November 2019 ohne ihre Ergänzung mit einer Begründung, in der hinreichend aufgezeigt würde, inwiefern der angefochtene Entscheid in rechtlicher Sicht beanstandet wird, von vornherein als aussichtslos erscheint, zumal auch nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll;
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dass es damit an den Voraussetzungen fehlt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerdeeingabe für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in diesem Rahmen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden könnte (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann, und dass die Frist im vorliegenden Fall am 28. November 2019 ablief, nachdem der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde erst am 25. November 2019 beim Bundesgericht einging und demnach ein Hinweis desselben gegenüber der Beschwerdeführerin auf die (ausschliessliche) Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdebegründung innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (mangels aufgezeigter und erkennbarer Erfolgsaussichten allenfalls mit einem von ihr beizuziehenden Rechtsanwalt) seinen Zweck aus zeitlichen Gründen verfehlt hätte;
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dass nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand beiziehen kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
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dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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