BGer 6B_1155/2019 |
BGer 6B_1155/2019 vom 04.12.2019 |
6B_1155/2019 |
Urteil vom 4. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Übertretung gegen das Abfallgesetz des Kantons Zürich; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 13. September 2019 (SU190023-O/U/cwo).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung gegen das Abfallgesetz und mehrfacher Verletzung der Polizeiverordnung RONN mit Fr. 500.-- gebüsst (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich zu angeblichen Hausfriedensbrüchen, Sachbeschädigungen sowie Mordanschlägen gegen seine Person und erhebt Vorwürfe gegen die Behörden, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. In Bezug auf die ihm auferlegten Kosten bringt er nur vor, dass arme Leute abgezockt und vernichtet werden sollen. Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern das Obergericht des Kantons Zürich mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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