BGer 8C_755/2019 |
BGer 8C_755/2019 vom 04.12.2019 |
8C_755/2019
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Urteil vom 4. Dezember 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Armeestab (A Stab),
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Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 7. Oktober 2019 (A-4817/2019).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. November 2019 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdegegner als vormaliger Arbeitgeber nicht vorgeworfen werden könne, nicht über den Rentenanspruch zu verfügen,
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dass nämlich die Zusprechung einer Berufsinvalidenrente allein in die Zuständigkeit des Berufsvorsorgeversicherers, vorliegend der PUBLICA, und nicht in jene des Arbeitgebers falle,
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dass sie weiter erwog, eine Überweisung der Angelegenheit an die PUBLICA zwecks Entscheids über den Rentenanspruch entfalle, da diese zwischenzeitig bereits darüber befunden habe,
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dass der Beschwerdeführer zwar die vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Entscheid A-632/2018 vom 24. Oktober 2018 vorgenommene Auslegung der seit dem 30. Juni 2013 in Kraft stehenden Änderungen von Art. 32j Abs. 2 und 2bis BPG kritisiert,
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dass er es dabei indessen unterlässt, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern mit dieser Gesetzesänderung eine Änderung der bisherigen Zuständigkeitsordnung, wonach allein der Vorsorgeversicherer zur Prüfung des Anspruchs auf eine Berufsinvalidenrente zuständig ist (Näheres dazu: SVR 2013 BVG Nr. 5, Urteil 8C_852/2011 vom 12. Juni 2012, insbesondere E. 4.5; wiedergegeben im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.3.1), beabsichtigt gewesen sein soll,
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dass er darüber hinaus Fragen, die weitgehend ausserhalb des von der Vorinstanz für entscheidwesentlich Erachteten liegen thematisiert; inwiefern der angefochtene Entscheid dadurch rechtsfehlerhaft erscheinen soll, ist weder ausgeführt noch erkennbar,
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dass dies im besonderen Masse für seine Ausführungen zur angeblichen Weiterleitungspflichtverletzung des Arbeitgebers zutrifft, lässt sich damit doch keine Befugnis, über den Rentenanspruch zu verfügen, begründen,
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dass Gesagtes sinngemäss auch für seine an die Adresse der PUBLICA erhobene Kritik zutrifft,
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dass die Beschwerde insgesamt offensichtlich nicht den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung zu genügen mag,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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