BGer 4D_60/2019 |
BGer 4D_60/2019 vom 11.12.2019 |
4D_60/2019 |
Urteil vom 11. Dezember 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss für Forderungsklage,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. September 2019 (PP190041-O/U).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2019 Beschwerde erhob;
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dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2019 aufgefordert wurde, spätestens am 6. November 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
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dass sich der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 24. Oktober 2019 und vom 8. November 2019, deren Inhalt nur schwer verständlich ist, gegen die Kostenvorschussverfügung wandte;
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dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. November 2019 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. November 2019 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass damit ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Schreiben vom 24. Oktober 2019/8. November 2019 als solches zu verstehen sind, implizit abgewiesen wurde;
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dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2019 in kaum verständlichen Ausführungen gegen die Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses wandte;
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dass dieses Schreiben den Lauf der mit Verfügung vom 12. November 2019 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und dem Beschwerdeführer diese Frist auch nicht abgenommen wurde;
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. November 2019 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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