BGer 5A_995/2019 |
BGer 5A_995/2019 vom 18.12.2019 |
5A_995/2019 |
Urteil vom 18. Dezember 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________, Regionalgericht Bern-Mittelland,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. November 2019 (ZK 19 387).
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Sachverhalt: |
Zwischen der rubrizierten Beschwerdeführerin, welche im Zusammenhang mit dem Eheschutz- und Strafverfahren bereits vielfach bis vor Bundesgericht gelangte, und C.________ ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland zwischenzeitlich das Scheidungsverfahren hängig, welches durch den Gerichtspräsidenten B.________ geführt wird.
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Mit Eingabe vom 11. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin dessen Ausstand, zog aber ihr Gesuch nach Korrespondenz wieder zurück, worauf das Regionalgericht das betreffende Ausstandsverfahren mit Verfügung vom 2. April 2019 abschrieb. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht diese Verfügung mit Entscheid vom 22. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Behandlung des Ausstandsgesuches an das Regionalgericht zurück. Dieses wies das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab (Gerichtspräsidentin D.________).
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 beim Bundesgericht ein "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" überbracht, für welches das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Sodann hat sie die identische Eingabe auch für das Verfahren 5A_306/2019 gemacht, welches am 11. April 2019 im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren eröffnet wurde. Dort wird die Eingabe allerdings nicht parallel einregistriert, weil sie explizit den obergerichtlichen Entscheid ZK 19 387 vom 12. November 2019 betrifft, welcher von vornherein nicht zum Gegenstand jenes Verfahrens gemacht werden kann.
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Erwägungen: |
1. Anfechtungsobjekt bildet wie gesagt der obergerichtliche Entscheid vom 12. November 2019, welcher die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren zum Gegenstand hat. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde geführt werden (Art. 92 Abs. 1 BGG), weshalb das "Gesuch um superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen" als solche entgegenzunehmen ist.
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2. Soweit jedoch mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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Dies betrifft die Begehren um Prüfung der Prozessvoraussetzungen für die Scheidungsklage und der Zuständigkeit des Regionalgerichtes für die vorsorglichen Massnahmen (Ziff. 1) sowie um Sistierung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Scheidungsklage (Ziff. 3).
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Das Begehren um "Prüfung der Rechtmässigkeit des durchgeführten Ausstandsverfahrens beim Regionalgericht Bern-Mittelland und im Beschwerde-Ausstandsverfahren beim Obergericht des Kantons Bern gegen den Gerichtspräsidenten B.________ bei fehlendem Hauptverfahren" kann bei grosszügiger Auslegung als sachgerichtet angesehen und dahingehend interpretiert werden, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und der Ausstand des Gerichtspräsidenten B.________ bejaht werden soll.
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3. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht - es wird vielmehr geltend gemacht, die Scheidungsklage sei rechtsungültig und damit beim Regionalgericht gar kein Scheidungsverfahren hängig; die rechtswidrige Scheidungsklage werde missbraucht, um ungültige vorsorgliche Massnahmen zu verlangen - und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern Befangenheitsgründe im Sinn von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vorliegen sollen und das Obergericht in diesem Zusammenhang Recht verletzt haben könnte.
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4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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