BGer 6B_1251/2019 |
BGer 6B_1251/2019 vom 20.12.2019 |
6B_1251/2019 |
Urteil vom 20. Dezember 2019 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Vollzug (stationäre Massnahme); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2019 (AK.2019.341-AK).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte am 28. August 2019 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ab, welcher sich seit dem 30. August 2017 im Massnahmenvollzug befindet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde. Darauf trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch innert Nachfrist nicht rechtsgenüglich begründet habe.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Es kann vorliegend nur um die Frage gehen, ob die Anklagekammer im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer, welcher mit seiner Eingabe vom 28. Oktober 2019 die unverzügliche Entlassung aus dem Massnahmenvollzug beantragt, befasst sich damit vor Bundesgericht nicht. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine weitere Eingabe ein. Er hat seine Beschwerde nicht begründet und folglich nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um (Entzug der) aufschiebende (n) Wirkung wird mit dem Entscheid gegenstandslos.
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4. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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