BGer 5A_1063/2019 |
BGer 5A_1063/2019 vom 06.01.2020 |
5A_1063/2019 |
Urteil vom 6. Januar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin
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B.________,
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vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,
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betroffene Person.
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Gegenstand
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fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt vom 16. Dezember 2019 (F2065744-16.12.2019).
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Sachverhalt: |
Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 brachte die KESB Basel-Stadt die 1935 geborene B.________ infolge einer Gefährdungsmeldung, wonach die Tochter A.________ versuche, an ihre Konten zu gelangen und sie davon zu überzeugen, mit ihr nach Amerika auszuwandern, nach Prüfung der Voraussetzungen von Art. 426 ZGB im Pflegezentrum C.________ in U.________ fürsorgerisch unter, wo sie sich aufgrund der ärztlichen Einweisung durch die Abteilung Sozialmedizin des Gesundheitsdepartementes vom 20. November 2019 bereits befindet.
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Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangt, dass die Belästungen und Verletzungen durch die KESB sofort zu stoppen seien.
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Erwägungen: |
1. Auf die Beschwerde kann aus mehreren Gründen nicht eingetreten werden: Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Entscheid nicht formell teilgenommen (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG), der Instanzenzug ist nicht ausgeschöpft (Art. 75 Abs. 1 BGG) und die Begründungsanforderungen sind augenfällig nicht erfüllt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Pflegezentrum C.________ und dem Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (Beiständin D.________) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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