BGer 8C_608/2019 |
BGer 8C_608/2019 vom 14.01.2020 |
8C_608/2019 |
Urteil vom 14. Januar 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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AXA Versicherungen AG,
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General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 23. Juli 2019 (VBE.2018.655).
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Sachverhalt: |
A. Der 1974 geborene A.________ arbeitet als IT-Analyst bei der B.________ GmbH und ist damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 21. August 2016 zog er sich bei einem Sturz auf ein Glas eine Rissquetschwunde am linken Daumenballen zu. Gleichentags erfolgte im Kreisspital C.________ eine Wundversorgung in Lokalanästhesie. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Im Spital D.________ erfolgten am 13. September 2016 eine operative Revision der linken Hand und am 12. Mai 2017 eine Narbenkorrektur Dig. I links.
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Mit Verfügung vom 30. November 2017 stellte die AXA die Taggelder per 1. Januar 2018 ein, da der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Informatiker wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die rezeptierten Schmerzmittel und die dafür notwendigen ärztlichen Kontrollen würden bis auf Weiteres übernommen. Es bestehe kein Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Einsprache des Versicherten hiess die AXA in dem Sinne teilweise gut, als sie zum Schluss kam, der Anspruch auf eine allfällige Integritätsentschädigung sei nach Erreichen des Endzustandes noch zu prüfen. Im Übrigen wies sie die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid vom 20. Juli 2018).
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm auch nach dem 31. Dezember 2017 die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilkosten etc.) aus dem Unfall vom 21. August 2016 zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die AXA zu weiteren Erhebungen und Ausrichtung weiterer gesetzlicher Leistungen zurückzuweisen.
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Die AXA schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen über die Ansprüche auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggeld (Art. 16 UVG) sowie die Voraussetzungen des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113) richtig dargelegt. Gleiches gilt zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.7 S. 471, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - der AXA folgend - die Leistungseinstellung per 1. Januar 2018 bestätigte.
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Es erwog im Wesentlichen, die AXA sei in medizinischer Hinsicht den Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt FMH Chirurgie, vom 20. November 2017 sowie 14. Mai und 2. Juli 2018 gefolgt. Diese erfüllten die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage. Gestützt hierauf stehe fest, dass der Versicherte die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ab 1. Januar 2018 wieder in einem Vollzeitpensum ausüben könne. Die Einschätzungen der Dr. med. F.________, Fachärztin FMH Allg. Chirurgie, vom 5. Januar 2017 und der Prof. Dr. med. G.________, Chefärztin, Klinik für Hand-, Plastische und Chirurgie der peripheren Nerven, Spital D.________, vom 27. März 2018, wonach der Versicherte nur zu 60 % arbeitsfähig sei, habe Dr. med. E.________ schlüssig widerlegt. Zu seiner Einschätzung passe auch, dass der Versicherte seit 1. Januar 2018 wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als IT-Analyst arbeite und nicht einmal krankgeschrieben gewesen sei. Die diskutierte Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) habe Dr. med. E.________ berücksichtigt. Es bestünden keine auch nur geringen Zweifel an seiner Beurteilung, weshalb die AXA Leistungen über den 31. Dezember 2107 hinaus zu Recht abgelehnt habe.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes und auf die gestützt hierauf ergangene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. Juni 2019, wonach er in seiner angestammten Tätigkeit ab Januar 2018 bloss zu 70 % arbeitsfähig sei. Da diese Unterlagen vor dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 23. Juli 2019 datieren, handelt es sich um unechte Noven, deren Einbringung vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7, 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012). Unbehelflich ist der bloss pauschale Einwand des Versicherten, die Einbringung der obigen Akten vor Bundesgericht sei zulässig, da sie nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels vom 13. Dezember 2018 ergangen seien. Denn er legt nicht substanziiert dar, dass ihm deren Einreichung vor Vorinstanz trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Die besagten Unterlagen und die darauf basierenden Ausführungen des Versicherten sind somit unbeachtlich (vgl. Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 5).
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4.2. Zudem beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Prof. Dr. med. G.________ vom 14. August 2019. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 5). Die darauf basierenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind somit ebenfalls unbeachtlich.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die bloss prognostische Einschätzung des Dr. med. E.________ vom 20. November 2017 abgestellt, wonach er ab 1. Januar 2018 in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Gemäss dem Bericht der Prof. Dr. med. G.________ vom 1. November 2017 sei vielmehr mit einem langwierigen Verlauf von zwei bis zweieinhalb Jahren zu rechnen gewesen. Ihrem Bericht vom 22. Juni 2018 seien ein neuropathisches Schmerzsyndrom und der Verdacht auf ein CRPS zu entnehmen. Selbst laut Dr. med. E.________ sei der Endzustand erst drei Jahre nach dem Eingriff zu erwarten gewesen, wobei unklar sei, ob er die Operation vom 13. September 2016 oder diejenige vom 12. Mai 2017 gemeint habe. Gemäss der Stellungnahme der Dr. med. F.________ vom 5. Januar 2017 sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Dr. med. E.________. Aus der 100%igen Arbeitstätigkeit des Versicherten könne nicht eine 100%ige Leistungsfähigkeit abgeleitet werden. Er arbeite aus Not wegen der Taggeldeinstellung durch die AXA. Er komme nur mit bis zu 400 mg Tramal täglich über die Runden; dieses lindere aber nur die Schmerzen. Die Funktionsfähigkeit der Hand habe sich wegen der Überbeanspruchung verschlechtert. Die Medikation sei ihm entgegen der Vorinstanz unzumutbar. Die AXA sei somit auch nach dem 1. Januar 2018 leistungspflichtig. Eventuell sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen (Einholung eines externen Handgutachtens inkl. Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der betroffenen Hand) und Taggeldausrichtung an die AXA zurückzuweisen.
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5.2. |
5.2.1. Der Taggeldanspruch knüpft, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 UVG ergibt, an das während der Versicherungsunterstellung eingetretene Risiko (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung, Berufskrankheit) sowie die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit an und ist, auch was die Bemessung der Höhe des Taggeldes betrifft, abstrakt und vergangenheitsorientiert. Ein weiteres Leistungserfordernis besteht, wenn in der Bestimmung auch nicht ausdrücklich erwähnt, im Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 S. 394).
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5.2.2. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum seit der Taggeldeinstellung per 1. Januar 2018 bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 20. Juli 2018 (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397) wieder zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Informatiker bei der B.________ GmbH arbeitete und nicht einmal krankgeschrieben war. Er bringt zwar vor, mit Einschränkungen zu arbeiten. Er macht jedoch nicht geltend und belegt auch nicht, dass er im massgebenden Zeitraum eine Verdiensteinbusse erlitten hätte. Somit bestand kein Taggeldanspruch mehr.
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5.2.3. Soweit der Beschwerdeführer die Übernahme der Heilbehandlungskosten beantragt, ist festzuhalten, dass die AXA die rezeptierten Schmerzmittel und die dafür notwendigen ärztlichen Kontrollen bis auf Weiteres übernommen hat. Dass eine anderweitige Heilbehandlung erforderlich wäre, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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5.2.4. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat die AXA entschieden, dass der allfällige Anspruch darauf nach Erreichen des Endzustandes noch zu prüfen sei. Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
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5.2.5. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
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5.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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