BGer 1B_50/2020
 
BGer 1B_50/2020 vom 04.02.2020
 
1B_50/2020
 
Urteil vom 4. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,
Postfach 75, 8836 Bennau.
Gegenstand
Parteistellung als Zivilklägerin (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässiger Erwirkung einer Leistung),
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 27. Dezember 2019 (BEK 2019 180).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt aufgrund einer Strafanzeige der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs etc. Ihm wird vorgeworfen, Invaliden- und Kinderrenten in Höhe von rund Fr. 290'000.-- unrechtmässig bezogen zu haben.
Am 17. Oktober 2019 konstituierte sich die Ausgleichskasse als Straf- und Privatklägerin.
Am 24. Oktober 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft die Ausgleichskasse als Privatklägerin im Straf-, nicht aber im Zivilpunkt.
Am 27. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde der Ausgleichskasse mit dem Antrag, sie sei "sowohl als Straf- und Zivilklägerin respektive mit adhäsionsweisen Forderungen zuzulassen", ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Ausgleichskasse, diesen Beschluss des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihr volle Parteirechte einzuräumen, mithin das Recht, ihre Rückforderungsansprüche wie eine Zivilklägerin adhäsionsweise geltend zu machen.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat, mit der sie die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen einen mutmasslichen Sozialhilfebetrüger nicht als Zivilklägerin zuliess mit der Begründung, im Strafverfahren könnten nur Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht werden, nicht aber öffentlichrechtliche Rückforderungsansprüche; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab, auch nicht für die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren weiterhin Parteistellung hat. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Das ist auch nicht ersichtlich, ist doch der Strafrichter nicht an die vorliegenden angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft gebunden. Als Partei des Strafverfahrens ist es ihr unbenommen, ihre Rückforderungsansprüche beim Strafgericht geltend zu machen und das Strafurteil anzufechten, wenn es auf diesen Antrag nicht eintritt oder ihn abweist.
2. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi