BGer 9C_10/2020 |
BGer 9C_10/2020 vom 07.02.2020 |
9C_10/2020
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Urteil vom 7. Februar 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arcosana AG,
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Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 6. Dezember 2019 (KV.2019.00033).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2019,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen),
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dass die Vorinstanz das Erläuterungsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abwies, dass sich aus den Darlegungen in der Beschwerde nicht erschliesse, inwiefern das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig sei oder mit der Begründung des Entscheides im Widerspruch stehe, weshalb bei dieser Sachlage kein Anlass für eine Erläuterung bestehe,
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dass sich der Beschwerdeführer mit dieser Erwägung nicht auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt, das bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
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dass dies namentlich auch gilt hinsichtlich des nicht näher substanziierten Vorwurfs, es seien verfassungsmässige Rechte (namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör) verletzt worden, für welche Rüge die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich ebenfalls nicht erfüllt sind,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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