BGer 4A_521/2019 |
BGer 4A_521/2019 vom 18.02.2020 |
4A_521/2019 |
Urteil vom 18. Februar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Niquille,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Hug.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Judith Andenmatten,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Darlehen,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Aargau,
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Zivilgericht, 2. Kammer,
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vom 11. September 2019 (ZVE.2019.17).
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Sachverhalt: |
A. B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gewährte A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) im Dezember 2010 ein zinsloses Darlehen von Fr. 15'000.-- mit ratenweiser Rückzahlung bis spätestens 30. Juni 2013.
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B. Am 25. November 2016 begehrte B.________ beim Bezirksgericht Bremgarten, A.________ sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'500.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. Juli 2013 zu bezahlen. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage.
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Mit Urteil vom 27. November 2018 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten den Beklagten, dem Kläger Fr. 4'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Das Bezirksgericht erachtete diverse Rückzahlungen des Beklagten von insgesamt Fr. 10'500.-- als bewiesen. Zur Verrechnung gestellte Ansprüche betreffend eine Anwaltshonorarrechnung sowie eine Genugtuungsforderung zufolge einer Straftat des Klägers anerkannte das Bezirksgericht indessen mangels rechtsgenüglichen Tatsachenfundaments nicht.
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Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung des Beklagten mit Entscheid vom 11. September 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde begehrt der Beklagte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. September 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz wurden zur Sache nicht vernommen.
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D. Mit Verfügung vom 4. November 2019 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
1. Der Beschwerdeführer erhebt sowohl eine Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Rechtsmittel zulässig sind (BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.1. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist unstrittig nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ob eine unbestritten gebliebene Tatsache mit der Anerkennung eines damit begründeten Rechtsanspruchs gleichgestellt werden kann.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedarf die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage keiner höchstrichterlichen Klärung, zumal dem Gesetzeswortlaut bereits die Antwort entnommen werden kann: Soweit im Rahmen des Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO) alle tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs hinreichend behauptet und von der Gegenpartei nicht bestritten werden, hat das Gericht in Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) die Forderung zuzusprechen; es sei denn, es hege Zweifel an der Richtigkeit nicht streitiger Tatsachen (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Falls jedoch, wie vorliegend gemäss Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt, eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nicht rechtsgenüglich behauptet wurde, ist der Anspruch - ebenfalls in Rechtsanwendung von Amtes wegen - abzuweisen.
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Insofern der Beschwerdeführer zudem vorbringt, es sei als weitere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen, ob ein Gericht in Rechtsanwendung von Amtes wegen die unzureichende Substanziierung einer Behauptung beanstanden darf, führt seine Argumentation ins Leere, zumal er sich richtig besehen wiederum auf den gleichen Themenkomplex bezieht. Entgegen dem, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, beschlägt die Frage der Substanziierung nur insoweit die Rechtsanwendung, als zu beurteilen ist, ob sie zureichend oder ungenügend ist. In diesem Sinne stellte die Vorinstanz zuerst in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe seine Forderung nicht konkret behauptet und wies den Anspruch sodann mangels erfüllter Voraussetzungen in Rechtsanwendung von Amtes wegen ab.
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Da sich nach dem vorstehend Gesagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) stellt, ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig.
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1.2. Ob die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erfüllt sind, scheint ebenfalls fraglich. Indes braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob die Beschwerde die qualifizierten Rügeanforderungen im Sinne von Art. 116-117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt (vgl. dazu BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Denn die vom Beschwerdeführer im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde geäusserte Kritik verfängt ohnehin nicht:
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So hat die Vorinstanz, indem sie die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers nicht zur Verrechnung zuliess, den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht verkannt und schon gar nicht auf willkürliche Art und Weise (vgl. Art. 9 BV). Indem die Vorinstanz im Ergebnis dem Antrag des Beschwerdegegners auf Abweisung der Berufung folgte, sprach sie ihm nämlich weder mehr noch etwas anderes zu, als er verlangte (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass der Beschwerdegegner teilweise Tatsachenbehauptungen nicht bestritt, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran, dass die Verrechnungsforderungen nicht anerkannt wurden. Denn insoweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Behauptungen betreffend die zur Verrechnung gestellten Ansprüche nicht genügend konkret vortrug, war der Beschwerdegegner von seiner Bestreitungslast befreit.
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Die Vorinstanz ging ferner zutreffend davon aus, die Frage der Angemessenheit der Genugtuungsforderung zufolge Persönlichkeitsverletzung (Art. 49 OR) stelle eine von ihr überprüfbare Rechtsfrage dar. Der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs ist haltlos. Nachdem der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, die Grundzüge der Genugtuungsforderung nachvollziehbar behauptet zu haben, war es dem Beschwerdegegner gar nicht möglich, diese konkret zu bestreiten und die Vorinstanz konnte ohne Weiteres von einer entsprechenden Verrechnung absehen.
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Die Vorinstanz war in diesem Zusammenhang entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch nicht gehalten, ihre Schlussfolgerung des mangelnden Tatsachenfundaments ausführlicher zu erklären. Mithin bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dem auch vor Vorinstanz anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen bewusst sein müssen. Damit ist der Rüge der Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Boden entzogen.
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Entgegen der weiteren Kritik des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz schliesslich weder den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt, noch kann ihr eine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Denn der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, alle Voraussetzungen von Art. 120 OR in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, kann nicht gefolgt werden. So obliegt es im Rahmen des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) den Parteien, alle zur rechtlichen Würdigung notwendigen Tatbestandselemente zu behaupten. Namentlich übergeht der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen abermals, dass er aus den vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, soweit er weitere kumulative Voraussetzungen nicht rechtsgenüglich behauptete. Insbesondere ist gemäss Feststellung der Vorinstanz weder dargetan noch ersichtlich, welcher Teil des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs auf welchen Umstand zurückzuführen sei. In Bezug auf die ebenfalls zur Verrechnung gestellte Honorarforderung habe sich der Beschwerdeführer sodann, so erwog die Vorinstanz weiter, lediglich auf das Strafurteil gegen den Beschwerdegegner gestützt, worin der Anspruch jedoch auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Aus diesem Grund verwarf die Vorinstanz die Verrechnungsforderungen zu Recht - respektive jedenfalls willkürfrei - als nicht hinreichend behauptet.
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2. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da vom Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist ihm keine Entschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
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2. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Februar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Hug
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