BGer 4A_574/2019 |
BGer 4A_574/2019 vom 19.02.2020 |
4A_574/2019 |
Urteil vom 19. Februar 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
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vom 17. Oktober 2019 (BS.2019.7-EZO3).
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In Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Oktober 2019 mit Eingabe vom 25. November 2019 Beschwerde erhoben hat;
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dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 28. November 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies;
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dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 23. Januar 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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