BGer 5A_464/2019 |
BGer 5A_464/2019 vom 20.02.2020 |
5A_464/2019 |
Verfügung vom 20. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte |
Ausgeschlagene Verlassenschaft des
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A.________ sel.,
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vertreten durch das Konkursamt March,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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7. H.________,
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8. I.________,
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9. J.________,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Erhard Pfister,
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10. Kantonsgericht Schwyz,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheit für die Parteientschädigung (Widerspruchsklage),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019 (ZK1 2019 4).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in Zivilsachen von A.________ vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 30. April 2019,
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in Erwägung, |
dass A.________ am xx.xx.2019 verstorben ist,
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dass sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),
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dass das Konkursamt March dem Bundesgericht mit Schreiben vom 18. Februar 2020 mitteilt, die Konkursverwaltung ziehe die von A.________ eingereichte Beschwerde zurück,
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dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG),
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verfügt die Einzelrichterin: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bezirksgericht March und dem Konkursrichter des Bezirks March schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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