BGer 1B_259/2019
 
BGer 1B_259/2019 vom 25.02.2020
 
1B_259/2019
 
Urteil vom 25. Februar 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Oliver Jucker und Dr. Stephan Schlegel,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Überwachungsmassnahmen, Zufallsfund,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2019 (UH180437).
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts des Handels mit grossen Mengen Marihuana. Sie liess unter anderem einen vom Beschuldigten mit dem Pseudonym "B.________" gemieteten Lagerraum audiovisuell überwachen. Dabei ergab sich, dass dort am 25. März 2017 zwei unbekannte Männer 13 Kartonschachteln hinterlegten, welche mutmasslich Marihuana enthielten.
Am 12. April 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht am Obergericht des Kantons Zürich um Verwendung der aus der Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse im Verfahren gegen den neuen Beschuldigten "C.________". Dem Gesuch entsprach das Zwangsmassnahmengericht am 13. April 2017.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 genehmigte das Zwangsmassnahmengericht auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin die Verwendung der aus der geheimen Überwachung hervorgegangenen Zufallsfunde im Verfahren gegen "D.________", den mutmasslichen Komplizen von "C.________". "D.________" konnte als A.________ identifiziert werden.
Zwischen dem 22. Juni 2017 und dem 6. November 2017 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht verschiedene geheime Überwachungsmassnahmen gegen A.________ (Audio-/Videoüberwachung des Lagerraums, Überwachung einer Telefon-Rufnummer, Überwachung von Fahrzeugen mit GPS-Ortungsgeräten, Einsätze von IMSI-Catchern).
Am 27. November 2018 setzte die Staatsanwaltschaft A.________ darüber in Kenntnis.
 
B.
Am 10. Dezember 2018 erhob A.________ gegen die Überwachungsmassnahmen Beschwerde. Diese wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 18. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
 
D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der vorinstanzliche Beschluss stellt nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbaren Zwischenentscheid dar (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 140 IV 40 E. 1.1 S. 42 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, "B.________" habe die Miete des Lagerraums auf den 1. März 2017 gekündigt und sei danach dort nicht mehr aufgetaucht. Deshalb hätte am 25. März 2017, als der Beschwerdeführer den Lagerraum betreten habe, die ursprüngliche Überwachung bereits beendet worden sein müssen. Der Zufallsfund hätte daher nicht genehmigt werden dürfen. Dasselbe gelte für die in der Folge gegen den Beschwerdeführer angeordneten weiteren Überwachungsmassnahmen.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, frühere Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen andere Personen angeordnet wurden, seien rechtswidrig gewesen, kann darauf nach der Rechtsprechung mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO). Ein eigenes Rechtsschutzinteresse hat der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, die gegen ihn angeordneten Überwachungen gründeten auf einer unzulässigen Verwendung von ihn belastenden Zufallsfunden oder seien in anderer Weise bundesrechtswidrig. Das Gesetz macht die Zulässigkeit von Überwachungsmassnahmen nicht davon abhängig, ob frühere konnexe Massnahmen gegen andere Personen rechtmässig angeordnet wurden. Zu prüfen ist, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliegt (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der neuen Überwachungsmassnahmen erfüllt sind (BGE 140 IV 40 E. 4.1 f. S. 43; ebenso THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, 2018, S. 357 N. 1293). Entsprechend hat ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten will, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben ist ihm in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch muss überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt wurden (Urteile 1B_191/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 3.4 und 4.1 f.; 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014 E. 4.11).
2.3. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht legitimiert, die Rechtmässigkeit der gegen "B.________" angeordneten und richterlich bis zum 22. April 2017 genehmigten Überwachung in Frage zu stellen. Insoweit fehlt ihm das rechtlich geschützte Interesse, das auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gegeben sein muss (Art. 279 Abs. 3 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen, welche die Voraussetzungen der ursprünglichen Überwachung regeln, bezwecken den Schutz des davon Betroffenen (hier von "B.________"), nicht den Schutz des vom Zufallsfund Betroffenen (hier des Beschwerdeführers). Ebenso verhält es sich in Bezug auf Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO, auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Danach beendet die Staatsanwaltschaft die Überwachung unverzüglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Auch diese Bestimmung bezweckt im vorliegenden Zusammenhang den Schutz des von der ursprünglichen Überwachung Betroffenen, nicht des Beschwerdeführers. Letzterer ist daher nicht zum Vorbringen legitimiert, die Staatsanwaltschaft hätte gemäss Art. 275 Abs. 1 lit. a StPO die ursprüngliche Überwachung nach dem 1. März 2017 unverzüglich beenden müssen. Wenn die Vorinstanz insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, ist das nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss (E. 3 S. 6) kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Dass dieser sonst wie Bundesrecht verletzen soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
 
3.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft II und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Härri