BGer 5D_31/2020 |
BGer 5D_31/2020 vom 25.02.2020 |
5D_31/2020 |
Urteil vom 25. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 10. Februar 2020 (C3 19 210).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 28. November 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Visp definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'724.-- nebst Zins und Gebühren.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses gelangte der Beschwerdeführer erfolglos an das Bundesgericht (Urteil 5D_224/2019 vom 19. Dezember 2019). Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht geleistet hatte, trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 10. Februar 2020 auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid (sowie zwei weitere; dazu Verfahren 5D_30/2020 und 5D_32/2020) hat der Beschwerdeführer am 17. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer bringt einzig vor, er bestreite alle Rechnungen und Gebühren schweizerischer Behörden und Institutionen, bis die Rechtsstaatlichkeit in seinem Scheidungsverfahren respektiert werde. Ähnliches hatte er bereits im Verfahren 5D_224/2019 vorgebracht. Darauf kann verwiesen werden (E. 3). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt und die Verknüpfung des vorliegenden Verfahrens mit dem Scheidungsverfahren bleibt rechtsmissbräuchlich. Soweit der Beschwerdeführer seine Weigerung, Rechnungen schweizerischer Institutionen zu begleichen, zusätzlich in zwei beigelegten Schreiben an den Walliser Staatsrat begründet, ist darauf nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Ohnehin enthalten auch diese Eingaben keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sondern bloss eine Wiederholung seines Standpunkts.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Zudem ist sie rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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