BGer 5A_163/2020 |
BGer 5A_163/2020 vom 28.02.2020 |
5A_163/2020 |
Urteil vom 28. Februar 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn,
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2. C.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Kostenauflage (Stockwerkeigentümerbeiträge),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 28. November 2019 (ZK1 19 178).
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Sachverhalt: |
A.________ und C.________ sind Schwestern und liegen seit Jahren in einem aufwändig geführten Erbschaftsstreit, in dessen Rahmen A.________ schon oft bis an das Bundesgericht gelangte.
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Im Nachlass befindet sich u.a. die Stockwerkeinheit Grundstück U.________-GBB-xxx (2½-Zimmer-Wohnung im 2. OG). Die beiden Schwestern als Gesamteigentümerinnen sind mit Beitragsforderungen im Rückstand, weshalb die Stockwerkeigentümergemeinschaft die vorläufige Eintragung eines Pfandrechtes nach Art. 712i ZGB verlangte, was das Regionalgericht Albula mit Entscheid vom 12. Juli 2018 anordnete.
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Im Rahmen der Prosequierungsklage im ordentlichen Verfahren hielt C.________ fest, sie habe keine Einwände gegen die Klage und sei von Beginn an mit den Abrechnungen einverstanden gewesen; ihre Schwester verweigere deren Anerkennung aus ihr nicht bekannten Gründen. Diese verlangte ihrerseits in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 (stark zusammengefasst), dass die Eintragung eines Pfandrechts abzulehnen bzw. im Fall der Gutheissung das Begehren Ziff. 1 einzig auf die Schwester anzuwenden sei. An der Hauptverhandlung vom 27. August 2019 unterzeichneten die Parteien eine Anerkennungserklärung; nicht anerkannt wurde die interne Prozesskostenverteilung. Mit Abschreibungsentscheid vom 27. August 2019 wies das Regionalgericht Albula das Grundbuchamt U.________ an, das Pfandrecht definitiv einzutragen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- auferlegte es den beiden beklagten Schwestern solidarisch; sodann verpflichtete es sie solidarisch zu Parteikosten von Fr. 6'569.75 an die klagende Stockwerkeigentümergemeinschaft.
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Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht von Graubünden, zusammengefasst mit dem Begehren, sämtliche Kosten seien allein ihrer Schwester aufzuerlegen. Mit Entscheid vom 28. November 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, dies mit der Begründung, das Verfahren sei durch die nicht mögliche Kooperation der beklagten Schwestern verursacht worden und es liessen sich keine Anhaltspunkte finden, dass eine der beiden Schwestern mehr oder weniger für die unnötig entstandenen Prozesskosten verantwortlich sei, weshalb sich eine solidarische Haftung angesichts von Art. 70 und 106 ZPO rechtfertige, dies auch vor dem Hintergrund von Art. 603 Abs. 1 ZGB.
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Mit separatem Entscheid gleichen Datums wies das Kantonsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
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Mit gegen beide Entscheide gerichteter Beschwerde vom 25. Februar 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Zusammengefasst verlangt sie deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht, eventualiter einen Entscheid durch das Bundesgericht (zusammengefasst) dahingehend, dass alle Kosten ihrer Schwester aufzuerlegen seien und diese ihr eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu leisten habe. Ferner wird für das bundesgerichtliche Verfahren aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
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Für den die erstinstanzlichen Kosten betreffenden Beschwerdeentscheid wurde das vorliegend zu beurteilende Verfahren 5A_163/2020 und für den die unentgeltliche Rechtspflege betreffenden Entscheid das Verfahren 5A_164/2020 angelegt.
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Erwägungen: |
1. Der Kostenentscheid weist einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- auf, so dass die Beschwerde in Zivilsachen an sich nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet indes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dahingehend, dass zu klären sei, "dass die Verfassung und der Schutz des Eigentums (Wohlergehen des Nachlasses) gemäss Art. 26 der Bundesverfassung über dem Vetorecht eines einzelnen Erben steht." Was sich die Beschwerdeführerin darunter genau vorstellt, ist schwierig nachzuvollziehen; soweit die Ausführungen verständlich sind, geht es der Beschwerdeführerin offenbar darum, dass im Nachlasssachen kein Einstimmigkeitsprinzip herrschen sollte. Inwiefern diesbezüglich im Zusammenhang mit den Kostenfolgen aus der Klageanerkennung betreffend Eintragung eines Pfandrechtes eine der einheitlichen Rechtsanwendung dienende verallgemeinerungsfähige Klärung einer bislang umstrittenen Rechtsfrage vorliegen soll (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG namentlich BGE 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 144 III 164 E. 1 S. 165), ist nicht ersichtlich.
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2. Mithin steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Ausführungen in der Beschwerde genügen diesen Anforderungen nicht. Sie bleiben, auch wenn pauschal verfassungsmässige Rechte angerufen werden (namentlich Rechtsgleichheit und Eigentumsgarantie), appellatorisch und sind in der Sache kaum nachvollziehbar. Offenbar möchte die Beschwerdeführerin behaupten, dass ihre Schwester die Alleinschuld an allem trage, weil sie einer Darlehensaufnahme zur Begleichung der Ausstände nicht zugestimmt habe; deshalb sei sie (Beschwerdeführerin) völlig unschuldig in einen Prozess hineingezogen worden. All dies geht aber an der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid vorbei, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 verlangt hat, es sei keine definitive Eintragung vorzunehmen und die vorläufige Eintragung im Grundbuch sei zu löschen. Inwiefern eine Verfassungsverletzung vorliegen soll, wenn vor diesem Hintergrund zufolge späterer Klageanerkennung auch sie für kostenpflichtig erklärt wurde, ist aus der Begründung, es gehe um "das wirtschaftliche Überleben unzähliger Nachlässe in der Schweiz, allen voran KMU's," nicht ersichtlich.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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