BGer 6B_106/2020
 
BGer 6B_106/2020 vom 05.03.2020
 
6B_106/2020
 
Urteil vom 5. März 2020
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Januar 2020 (SK 19 430).
 
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Es besteht indessen kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Verfahren des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (vorliegend Deutsch) geführt wird. Aus seiner Beschwerdeergänzung vom 4. Februar 2020 (act. 6) ergibt sich, dass er das Schreiben des Bundesgerichts vom 27. Januar 2020 (act. 5) verstanden hat. Zudem macht er nicht geltend, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen, dass er im kantonalen Verfahren eine Eingabe auf Deutsch verfasste.
2. Am 8. Januar 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte (Beschluss, S. 2). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz war und wozu sich das Bundesgericht nicht aussprechen kann. Zum formellen Grund, aus welchem die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte, äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Beschwerdeeingaben genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill