BGer 1C_512/2019
 
BGer 1C_512/2019 vom 10.03.2020
 
1C_512/2019
 
Verfügung vom 10. März 2020
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Schumacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
vom 22. August 2019 (VB.2019.00072).
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 12. Juli 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis wegen schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz für immer und setzte den Vollzugsbeginn auf den 10. Januar 2019 an.
Am 22. August 2019 schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich diese Entzugsverfügung und setzte den Vollzugsbeginn auf den 1. Oktober 2019 an.
 
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. September 2019 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben, den Vollzugsbeginn auf den 1. März 2020 zu legen oder die Sache eventuell im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
 
C.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen und legt die Kopie eines Schreibens vom 5. September 2019 ins Recht, mit dem es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auffordert, ihm seinen Führerausweis per 1. Oktober 2019 einzusenden.
Das Bundesamt für Verkehr (ASTRA) beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
 
Erwägungen:
 
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG).
Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Festsetzung des Vollzugsbeginns. Der Beschwerdeführer beantragt, diesen auf den 1. März 2020 festzusetzen. Ab diesem Datum sei er pensioniert, weshalb durch die Abgabe des Ausweises seine berufliche Existenz als Chauffeur nicht mehr gefährdet werde. Mit dem Ablauf dieses Datums hat der Beschwerdeführer kein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Beschwerde mehr, diese ist vielmehr als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
2.
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerde wäre bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, weshalb Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wird (BGE 143 IV 424 E. 1.4.3 S. 430; Urteile 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; 1C_347/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.2), womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt. Es ist vorliegend kein Grund ersichtlich, der es gerechtfertigt hätte, den bereits sehr grosszügig gewährten Vollzugsaufschub weiter zu erstrecken. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und erhält keine Parteientschädigung.
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi