BGer 5A_186/2020 |
BGer 5A_186/2020 vom 11.03.2020 |
5A_186/2020 |
Urteil vom 11. März 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton St. Gallen und politische Gemeinde U.________,
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beide vertreten durch das Steueramt U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. Februar 2020 (BZ 2020 8).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'990.55 nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. März 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Damit müsste er sich jedoch vor Bundesgericht auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Stattdessen bestreitet er die Steuerschuld. Er setzt sich im Übrigen auch nicht mit der Eventualerwägung des Obergerichts auseinander, wonach alle seine Vorbringen in der kantonalen Beschwerde neu und unzulässig seien.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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