BGer 8C_202/2020
 
BGer 8C_202/2020 vom 18.03.2020
8C_202/2020
 
Urteil vom 18. März 2020
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
unbekannt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen Verfügung
"Entscheid des Stadtrates"
vom 27. August 2019.
 
Nach Einsicht
in die als Beschwerde gegen die Verfügung "Entscheid des Stadtrates" vom 27. August 2019 bezeichnete Eingabe vom 25. Februar 2020,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 27. Februar 2020 angesetzten, am 10. März 2020 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG), Nachfrist behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel