BGer 4A_48/2020 |
BGer 4A_48/2020 vom 26.03.2020 |
4A_48/2020 |
Verfügung vom 26. März 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Künzler und Rechtsanwältin Salome Barth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________AG,
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vertreten durch Advokat Jan Bangert,
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Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses; Rückzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 (ZG 18/020/MSC).
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 27. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 4. Dezember 2019 mit Schreiben vom 24. März 2020 zurückgezogen hat;
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dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
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dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin und der Nebenintervenientin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
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verfügt die Präsidentin: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, der C.________AG und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der C.________AG unter Beilage je einer Kopie des Schreibens vom 24. März 2020.
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Lausanne, 26. März 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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