BGer 5D_58/2020 |
BGer 5D_58/2020 vom 09.04.2020 |
5D_58/2020 |
Urteil vom 9. April 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staat Wallis, Inkassoamt für Betreibungs- und Konkursverfahren,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 9. März 2020 (C3 19 227).
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Erwägungen: |
1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 erteilte das Bezirksgericht Visp dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für rechtskräftig festgesetzte Gerichtskosten im Betrag von Fr. 100.-- nebst Zins und Gebühren.
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Am 21. Dezember 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 9. März 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem erwog es, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen (Scheidung, Besuchsrecht etc.) nach seineneigenen Angaben Verfahren beim Kantonsgericht Waadt hängig seien und es dem Kantonsgericht Wallis nicht zustehe, sich in jene Verfahren einzumischen. Es bleibe somit unverständlich, weshalb er die Rechnungen des Kantonsgerichts Wallis nicht begleiche. Die Unzufriedenheit mit der Besuchsrechtsregelung stelle keinen Grund dar, die Zahlung zu verweigern.
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Am 17. März 2020 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid (sowie drei weitere; dazu Verfahren 5D_57/2020, 5D_59/2020 und 5D_60/2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Vor Bundesgericht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf andere Rechtsschriften. Darauf ist nicht einzugehen. Die Beschwerdebegründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). In der Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen nicht auseinander und er legt nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Es genügt nicht zu behaupten, der in Betreibung gesetzte Betrag beruhe auf einem Justizirrtum. Unzulässig sind alle Anträge, die über den Verfahrensgegenstand (Rechtsöffnung in einer bestimmten Betreibung) hinausgehen. Hauptinhalt der Beschwerde bilden Zahlenmystik und Ausführungen zur Coronavirus-Pandemie. Der Beschwerdeführer erachtet die Pandemie als göttliche Strafe für das ihm angeblich zugefügte Unrecht. Die Pandemie dauere solange an, bis der Rechtsstaat wieder beachtet und seine Rechte als Vater wiederhergestellt würden. Wenn die schweizerischen Behörden ihn jedoch weiterhin berauben wollten, werde das Coronavirus bis zum totalen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schweiz weiter wüten. Auf all dies ist nicht einzugehen.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine angeblich prekäre finanzielle Lage, stellt jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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