BGE 100 Ia 309
 
45. Urteil vom 1. November 1974 i.S. Aebersold gegen Regierungsrat und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
 
Regeste
Art. 4 BV; kantonales Beamtenrecht.
 
Sachverhalt


BGE 100 Ia 309 (310):

A.- Das "Gesetz betreffend die Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt" vom 12. November 1970 (Lohngesetz) sieht die Durchführung einer allgemeinen Besoldungsrevision aufgrund einer analytischen Arbeitsbewertung vor. Ein Einreihungsplan ist Bestandteil dieses Gesetzes; er enthält Richtpositionen, die nach Funktionsgruppen und Lohnklassen geordnet sind (§ 2 des Lohngesetzes). Durch Zuordnung auf die Richtpositionen werden die Stellen unter Berücksichtigung ihres Schwierigkeitsgrades in die Lohnklassen eingereiht; der Schwierigkeitsgrad ist bestimmt durch den Aufgabenkreis, den Grad der Selbständigkeit und der Verantwortung, die verlangten Ausbildungs- und Zusatzkenntnisse, die geistigen, charakterlichen und körperlichen Anforderungen sowie die geistigen, seelischen und körperlichen Belastungen und erschwerende Arbeitsbedingungen (§ 4 Abs. 1 des Lohngesetzes).
B.- Hansrudolf Aebersold ist Stellvertreter des Dienstgruppenchefs beim Fahndungsdienst des Polizeidepartementes des Kantons Basel-Stadt. Er bekleidet den Rang eines Detektivkorporals. Im Rahmen der Besoldungsrevision ordnete der Regierungsrat seine Funktion der Richtposition Detektiv Variante b zu und reihte ihn in die Lohnklasse 19 ein, unter Gewährung einer Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz. Die gegen diese Einreihungsverfügung erhobene Einsprache wurde vom Regierungsrat auf Antrag der Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegenheiten am 6. August 1973 abgelehnt. Aebersold führte hiegegen beim Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt erfolglos Rekurs.
C.- Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 6. August 1974 hat Hansrudolf Aebersold staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Er rügt eine Verletzung von Art. 4 BV und stellt den Antrag, es sei das angefochtene Urteil und damit auch der Einreihungsentscheid des Regierungsrates aufzuheben und die Sache zur Einreihung des Beschwerdeführers in die (höhere) Lohnklasse 18 an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.
D.- Eine Vernehmlassung der kantonalen Behörden wurde nicht eingeholt.


BGE 100 Ia 309 (311):

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
 
aus folgenden Erwägungen:
Der Bestandteil des Lohngesetzes bildende Einreihungsplan führt unter der Funktionsgruppe 7 (Polizei, Feuerwache, Sanität) die Detektivkorporale in der Lohnklasse 18 an. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte statt in die Lohnklasse 19 (mit Zulage) in die - höhere - Lohnklasse 18 eingestuft werden müssen, da er sowohl den Grad als auch die Funktion eines Detektivkorporals habe und deshalb kein Grund bestehe, ihn nicht gemäss der entsprechenden Richtposition zu besolden.
Wie das Appellationsgericht im angefochtenen Urteil ausführt und auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, ergibt sich allein daraus, dass ein Polizeibeamter einen bestimmten Grad bekleidet, noch kein unbedingter Rechtsanspruch, entsprechend der mit diesem Grad gekennzeichneten Richtposition eingestuft zu werden. Massgebend ist vielmehr, ob die tatsächlich ausgeübte Funktion jener entspricht, die der fraglichen Richtposition zugrunde liegt. Die Bewertung und Einstufung der vom Beschwerdeführer versehenen Stelle ist insoweit eine Frage des Ermessens, auch wenn der Einreihungsplan die Richtposition des Detektivkorporals einzig in der Lohnklasse 18 aufführt. Wenn der Regierungsrat annahm, diese Richtposition sei dem - dem Beschwerdeführer vorgesetzten - Dienstgruppenchef vorbehalten und die vom Beschwerdeführer versehene Stelle des stellvertretenden Gruppenchefs sei in die nächsttiefere Lohnklasse (mit Zulage) einzureihen, so blieb er damit im Rahmen jenes Ermessensspielraumes, welcher der mit dem Vollzug der Besoldungsrevision betrauten Verwaltungsbehörde aus praktischen Gründen zugestanden werden muss. Wegen Verletzung von Art. 4 BV könnte das Bundesgericht nur eingreifen, wenn die Einreihung der Stelle im Lichte der in § 4 Abs. 1 des Lohngesetzes umschriebenen Grundsätze oder im Hinblick auf die Bewertung vergleichbarer anderer Stellen offensichtlich unvertretbar wäre. Davon kann hier angesichts der geringen Differenz, um die es im Ergebnis geht (18. Lohnklasse oder 19. Lohnklasse + Zulage von einer halben Lohnklassendifferenz), zum

BGE 100 Ia 309 (312):

vornherein nicht die Rede sein. Selbst wenn das Bundesgericht bei eigener freier Prüfung aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur Überzeugung käme, die streitige Stelle müsse in die Lohnklasse 18 eingereiht werden, könnte dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht keine Willkür vorgeworfen werden, da der angefochtene Entscheid in haltbarer Weise begründet wurde und die verfügte Einreihung auf jeden Fall noch im Rahmen des Vertretbaren liegt. Es erübrigt sich deshalb, auf die Einwände des Beschwerdeführers, die bei freier Kognition eine nähere Prüfung wohl verdienen würden, hier im einzelnen einzugehen.