Diese wollen ihre Legitimation wohl auch mit dem Hinweis begründen, später müssten vermutlich entlang der projektierten Talstrasse T 2 Lärmschutzvorrichtungen geschaffen werden, deren Kosten aus Steuergeldern zu decken wären. Sie führen ferner aus, ein Grundeigentümer habe einen Anspruch darauf, im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplans zu bauen, und wenn die Behörde in Zukunft die Erstellung einer projektierten Baute mit Rücksicht auf die Lärmimmission untersagte, könnten daraus massive Entschädigungsansprüche des betroffenen Grundeigentümers entstehen. Die Beschwerdeführer hätten demnach auch als Bürger und Steuerzahler ein legitimes Interesse daran, dass der Plan Rigiblick nicht genehmigt werde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt aber das Interesse eines Steuerzahlers in Fällen wie
BGE 101 Ia 542 (544):
hier nicht, um die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zu verschaffen (BGE 59 I 121mit Hinweisen).