Dieser Auffassung ist nicht beizupflichten. Zwar ist richtig, dass die Bundesgenehmigung kantonaler Erlasse im allgemeinen nur deklaratorische Wirkung hat (FLEINER/GIACOMETTI, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 133 und 137; BGE 103 Ia 134 E. 3b). Das Bundesrecht kann aber auch etwas Gegenteiliges bestimmen. Im vorliegenden Fall ist nach Wortlaut und Sinn von Art. 114bis Abs. 4 BV klar, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung kantonaler Administrativstreitigkeiten erst gültig begründet ist, wenn die Bundesversammlung der betreffenden kantonalen Vorschrift ihre Zustimmung erteilt hat. Der kantonale Gesetzgeber kann nicht selbständig, ohne Zustimmung eines Bundesorganes, den Kompetenz- und Aufgabenbereich des Bundesgerichtes erweitern. Die in Art. 114bis Abs. 4 BV vorbehaltene Genehmigung dient sodann nicht nur einer Rechts-, sondern auch einer Zweckmässigkeitskontrolle. Die Kantone haben keinen Anspruch darauf, dass die Genehmigung erteilt wird, wenn sich die vorgesehene Kompetenzzuweisung im Rahmen des rechtlich Zulässigen hält. Die Bundesversammlung behält sich vielmehr vor, von Fall zu Fall zu prüfen, ob für eine Inanspruchnahme der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein hinreichendes Bedürfnis besteht (BBl 1972 I 525, 1962 I 583; GRISEL, Droit administratif suisse, S. 518). Es steht ihr auch zu, zu bestimmen, in welchem Verfahren das Bundesgericht die ihm zugewiesenen kantonalen Administrativstreitigkeiten zu erledigen hat (Art. 121 OG). Die Genehmigung der Bundesversammlung muss unter diesen Umständen als konstitutiv angesehen werden (im gleichen Sinne BGE 44 II 311 unten). Aus der vom Obergericht angeführten Literaturstelle (FAVRE, Droit constitutionnel suisse, 1.A. S. 119 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie bezieht sich auf die Gewährleistung von Kantonsverfassungen, die staatsrechtlich einen anderen Charakter hat.