Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde
BGE 104 Ia 63 (64):
angefochten hat, das Urteil insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.